04.06.2018 Zivilrecht

OGH: Zum Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach § 14d WGG

Außerhalb der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs wegen nicht (ordnungsgemäßer) Verwendung kann die „Richtigkeit“ des EVB nur an der Einhaltung der Bestimmungen des § 14d Abs 2 WGG über die gesetzlichen Höchstgrenzen gemessen werden


Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, Vorschreibung, Einhebung, gesetzliche Höchstgrenze, Rückforderung, Außerstreitverfahren
Gesetze:

 

§ 14 WGG, § 14d WGG, § 22 WGG

 

GZ 5 Ob 237/17i, 13.03.2018

 

OGH: Bei der Berechnung des angemessenen Entgelts für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraums iSd § 14 WGG darf (auch) ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag nach § 14d WGG (EVB) angerechnet werden. Nach § 14d WGG hat die Bauvereinigung im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines EVB zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Die Einhebung des EVB beruht auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung des Vermieters; sie liegt im Interesse einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten. Die primäre Beurteilung dieser objektiv bezogenen Voraussetzungen soll zunächst dem Vermieter überlassen sein; dieser hat jedoch die Folgen einer (bewussten oder unbewussten) Fehleinschätzung des Erhaltungszustands des Gebäudes insofern gegen sich gelten zu lassen, als er in diesem Fall verpflichtet ist, die eingehobenen Erhaltungsbeiträge zuzüglich einer angemessenen Verzinsung dem Mieter zurückzuerstatten.

 

Seiner normativen Ausgestaltung nach gestattet § 14d Abs 1 WGG der Bauvereinigung demnach die Einhebung des EVB in dem in § 14d Abs 2 WGG beschriebenen Ausmaß, ohne zu verlangen, dass die tatsächliche Verwendung der einzuhebenden Mittel schon im Zeitpunkt der Einhebung feststehen muss. Es besteht also keine Verpflichtung zur (technischen und kaufmännischen) Offenlegung der Notwendigkeit und/oder Preisangemessenheit beabsichtigter Arbeiten. Außerhalb der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs wegen nicht (ordnungsgemäßer) Verwendung des EVB kann die „Richtigkeit“ des EVB iSd § 22 Abs 1 Z 11 WGG nur an der Einhaltung der Bestimmungen des § 14d Abs 2 WGG über die gesetzlichen Höchstgrenzen gemessen werden. Das Gericht kann nicht prüfen, ob beabsichtigte Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten notwendig oder nützlich sind und ob deren voraussichtlichen Kosten die Einhebung eines EVB in der vorgeschriebenen Höhe rechtfertigen. Die Zweckmäßigkeit und Preisangemessenheit der Kosten können nur Vorfrage Rückforderung sein. Genauso bleibt es einem allfälligen späteren Verfahren zur Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs vorbehalten, die Frage zu klären, ob in der Jahresabrechnung ausgewiesene Ausgaben tatsächlich der Finanzierung einer Erhaltungs- und Verbesserungsarbeit dienten.