03.06.2018 Steuerrecht

VwGH: Alleinverdienerabsetzbetrag iZm sonstigen Bezügen des Ehepartners

Sonstige Bezüge des Ehemannes der von der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages Betroffenen, deren Besteuerung mit dem festen Steuersatz gem § 67 Abs 1 EStG unterbleibt, wenn das nach § 67 Abs 2 EStG berechnete Jahressechstel höchstens 2.100 EUR beträgt (Freigrenze), sind für die Berechnung des Grenzbetrags des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht zu berücksichtigen


Schlagworte: Einkommensteuer, Alleinverdienerabsetzbetrag, sonstige Bezüge, Freigrenze, Bindungswirkung
Gesetze:

 

§ 33 EStG, § 67 EStG, § 106 EStG, § 3 EStG, § 116 BAO

 

GZ Ro 2017/15/0041, 28.02.2018

 

VwGH: Der Einkommensteuerbescheid eines Ehepartners entfaltet keine Bindungswirkung für die Überprüfung des Grenzbetrages nach § 33 Abs 4 Z 1 EStG im Verfahren einer Partei, welche einen Alleinverdienerabsetzbetrag begehrt.

 

Der Alleinverdienerabsetzbetrag stand nach § 33 Abs 4 EStG in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 135/2009 allen Steuerpflichtigen zu, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben. Voraussetzung war, dass der (Ehe-) Partner (§ 106 Abs 3 EStG) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs 1 EStG) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs 1 Z 4 lit a, weiters nach § 3 Abs 1 Z 10, 11 und § 32 EStG und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte waren in diese Grenzen mit einzubeziehen, andere steuerfreie Einkünfte waren nicht zu berücksichtigen.

 

Daher waren auch sonstige Bezüge des Ehemanns der Mitbeteiligten, deren Besteuerung mit dem festen Steuersatz gem § 67 Abs 1 EStG unterbleibt, wenn das nach § 67 Abs 2 EStG berechnete Jahressechstel höchstens 2.100 EUR beträgt (Freigrenze), für die Berechnung des Grenzbetrags des Alleinverdienerabsetzbetrages nicht zu berücksichtigen.