29.05.2018 Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Liquidation von Personengesellschaften

Eine andere Art der Auseinandersetzung iSd § 145 Abs 1 UGB bedarf grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter


Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Personengesellschaft, OG, Auflösung, Liquidation, andere Art der Auseinandersetzung, Übernahme, Einbringung, Teilung
Gesetze:

 

§ 131 UGB, § 145 UGB

 

GZ 6 Ob 28/18p, 28.02.2018

 

OGH: Gem § 145 Abs 1 UGB hat bei Auflösung einer OG grundsätzlich eine Liquidation stattzufinden, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Eine Klage auf Zustimmung zur Liquidation ist nicht erforderlich, weil mit der Auflösung der Gesellschaft die Liquidation stattfindet, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart wurde.

 

Unter einer „anderen Art der Auseinandersetzung“ wird die Übernahme des Geschäfts durch einen der Gesellschafter oder die Einbringung in eine andere Gesellschaft subsumiert, ebenso die Gesamtrechtsnachfolge, die Naturalteilung des Gesellschaftsvermögens und bestimmte Fälle der Veräußerung des Unternehmens. Jedenfalls bedarf eine andere Art der Auseinandersetzung einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage; es ist also eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern erforderlich, wobei grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter notwendig ist.

 

Die Liquidation dient va den Interessen der Gesellschafter und nicht vorrangig denen der Gläubiger. Die Liquidation (einer Personenhandelsgesellschaft) ist daher entbehrlich, wenn überhaupt kein gemeinsames Aktivvermögen oder sonstige gemeinschaftliche Beziehungen vorhanden sind: Hat die Gesellschaft nur Verbindlichkeiten oder steht bloß noch der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern aus, kann die Liquidation entfallen, weil die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nicht Aufgabe der Liquidatoren ist und der Ausgleich zwischen den Gesellschaftern entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist. Es gibt daher Fälle, in denen eine Liquidation deshalb unterbleiben kann, weil kein Liquidationsbedarf besteht: Dazu gehört der Fall, dass die Gesellschaft über kein Aktivvermögen verfügt. Dabei ist der Begriff des „Aktivvermögens“ jedoch weit zu verstehen und umfasst auch bloß gemietete oder nur prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Gegenstände oder uneinbringliche Forderungen sind kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie verteilt bzw zediert oder erlassen werden. Gesellschaftsverbindlichkeiten stehen der Vollbeendigung hingegen nicht entgegen.