27.05.2018 Sonstiges

VwGH: Feststellung des Inhalts der Satzung einer Wassergenossenschaft

Die Wasserrechtsbehörde kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 85 Abs 1 WRG (auch) zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zB über die Frage der Mitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft zuständig sein kann; ein solches Streitbeilegungsverfahren liegt hier aber nicht vor; die im Feststellungsbescheid genannten Bestimmungen der § 75 und § 77 Abs 3 lit c WRG treffen Regelungen über die Gründung einer Wassergenossenschaft (mit Beitrittszwang) und über die notwendigen Bestandteile einer Satzung; sollte mit der Bezugnahme auf diese Bestimmungen des WRG zum Ausdruck gebracht werden, es handle sich um eine Konkretisierung oder Weiterschreibung der vorhandenen Satzung (iSe Auslegung der vorhandenen Satzung bzw des Bescheides), so fehlte es dafür aber an der gesetzlichen Grundlage; eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung wäre nur für (hier nicht vorliegende) Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des § 85 Abs 2 WRG zulässig


Schlagworte: Wasserrecht, Feststellung des Inhalts der Satzung einer Wassergenossenschaft
Gesetze:

 

§ 85 WRG, § 75 WRG, § 77 WRG

 

GZ Ra 2017/07/0120, 28.03.2018

 

VwGH: In den genannten drei Vorjudikaten ging es stets um Verfahren nach § 85 Abs 1 WRG. Die im Verfahren, das dem Erkenntnis vom 15. November 2001, 2000/07/0034, zu Grunde liegt, getroffene Feststellung einer Mitgliedschaft wurde zudem - wegen Überschreitung der Sache des Verfahrens und der daraus resultierenden Unzuständigkeit der belBeh - aufgehoben.

 

Die Amtsrevisionswerberin macht ausdrücklich auch das hg Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, 87/07/0080, für sich geltend. Das damalige Verfahren betraf die Frage der Feststellung der Obmanneigenschaft einer bestimmten Person; der VwGH wies damals darauf hin, dass die Wasserrechtsbehörde zur Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob jemand als Mitglied einer Wasserrechtsbehörde zu gelten habe, zuständig sei. Auch bei diesem Verfahren handelte es sich aber um Streitbeilegungsverfahren nach § 85 Abs 1 WRG.

 

Daraus folgt, dass die Wasserrechtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 85 Abs 1 WRG (auch) zur Erlassung von Feststellungsbescheiden zB über die Frage der Mitgliedschaft bei der Wassergenossenschaft zuständig sein kann. Ein solches Streitbeilegungsverfahren liegt hier aber nicht vor.

 

Die Amtsrevisionswerberin kann die zitierte Rsp daher nicht für ihren Standpunkt in Anspruch nehmen.

 

Die im Feststellungsbescheid genannten Bestimmungen der § 75 und § 77 Abs 3 lit c WRG treffen Regelungen über die Gründung einer Wassergenossenschaft (mit Beitrittszwang) und über die notwendigen Bestandteile einer Satzung.

 

Sollte mit der Bezugnahme auf diese Bestimmungen des WRG zum Ausdruck gebracht werden, es handle sich um eine Konkretisierung oder Weiterschreibung der vorhandenen Satzung (iSe Auslegung der vorhandenen Satzung bzw des Bescheides), so fehlte es dafür aber an der gesetzlichen Grundlage. Eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung wäre nur für (hier nicht vorliegende) Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des § 85 Abs 2 WRG zulässig.