VwGH: Mitspracherecht der Nachbarn im vereinfachten Verfahren nach § 24 Krnt BauO 1996)
Das Mitspracherecht der Nachbarn im vereinfachten Verfahren (§ 24 lit g Z 1 und lit h Krnt BauO 1996) ist auf die in § 23 Abs 3 lit b bis g leg cit aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt; Einwendungen iSd § 23 Abs 3 lit a leg cit (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes) können hingegen nicht erhoben werden
§ 24 Krnt BauO 1996, § 23 Krnt BauO 1996
GZ Ra 2015/06/0006, 28.02.2018
VwGH: Soweit Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (Krnt BauO 1996) in Betracht kommen, ist das Mitspracherecht der Nachbarn im vereinfachten Verfahren (§ 24 lit g Z 1 und lit h leg cit) auf die in § 23 Abs 3 lit b bis g leg cit aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt. Einwendungen iSd § 23 Abs 3 lit a leg cit (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes), die in den wiedergegebenen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision ausschließlich releviert werden, können hingegen nicht erhoben werden. Dass das Baubewilligungsverfahren im vorliegenden Fall im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde, wird von den revisionswerbenden Parteien nicht in Frage gestellt.