VwGH: Zulässigkeit eines Feststellungsantrags, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder wie hier: einer Satzung) anstrebt?
Auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist
§ 56 AVG
GZ Ra 2017/07/0120, 28.03.2018
VwGH: Aus der Begründung des Bescheides der Amtsrevisionswerberin ergibt sich, dass seine Zulässigkeit auf allgemeine Verfahrensgrundsätze gestützt wurde. Solche Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden können aber nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein; darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein.
Ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides (oder wie hier: einer Satzung) anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass auch die amtswegige Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides und eine Klarstellung der aus ihm nach Auffassung der Behörde entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist.