OGH: Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen nach § 136 GBG
Im Fall einer grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nicht anzuwenden; Voraussetzung für die Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist, dass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat, sodass als Grundlage in diesem Fall der „Nachweis der Unrichtigkeit“ ausreicht, der an die Stelle der sonst (§§ 31 f GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen tritt; dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist; schlichte Kopien der Korrespondenz sind keine öffentlichen Urkunden iSd § 136 Abs 1 GBG
§ 136 GBG
GZ 5 Ob 20/18d, 13.03.2018
OGH: Die Anwendung des § 136 GBG setzt voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, die begehrte Eintragung also nur deklarative Bedeutung hat. Keine Berichtigungsmöglichkeit nach § 136 GBG besteht hingegen, wenn sich erst nachträglich herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht, etwa weil sich der Rechtstitel als unrichtig oder ungültig herausgestellt hat. Im Fall einer – hier behaupteten – grundbuchswidrigen unheilbar nichtigen Eintragung ist § 136 GBG nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist, dass die begehrte Eintragung nur deklarative Bedeutung hat, sodass als Grundlage in diesem Fall der „Nachweis der Unrichtigkeit“ ausreicht, der an die Stelle der sonst (§§ 31 f GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen tritt. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist.
Schon nach dem Vorbringen im Antrag liegt hier kein Fall einer nachträglichen Rechtsänderung vor. Im Wesentlichen behauptet der Antragsteller, die am 18. Mai 1995 bewilligte Eintragung des Gläubigerwechsels zu vier Pfandrechten sei auf Basis einer unrichtigen und verfälschten Aufsandungsurkunde und einer untauglichen Vollmacht bewilligt worden und seinen Rekurs dagegen habe er nur aufgrund des Drucks der Rechtsanwaltskammer zurückgezogen. Damit bringt der Antragsteller nach der nicht korrekturbedürftigen Auffassung des Rekursgerichts keine Umstände vor, aus denen sich eine außerbücherlich nach Bewilligung bereits eingetretene Rechtsänderung iSd zitierten Rsp ableiten ließe. Mangels Offenkundigkeit der Unrichtigkeit wäre diese hier iSd § 136 GBG im Übrigen durch öffentliche Urkunden nachzuweisen, die der Antragsteller nicht vorgelegt hat. Schlichte Kopien der Korrespondenz sind keine öffentlichen Urkunden iSd § 136 Abs 1 GBG.