OGH: SMG – Verletzung des Doppelverwertungsverbots durch Berücksichtigung mehrerer „Grenzmengen“?
§ 28a Abs 1 erster Fall SMG (nunmehr 12 Os 21/17f [verst Senat], RIS-Justiz RS0131856) und § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (dazu schon zuvor RIS-Justiz RS0128234) verlangen das Übersteigen (jeweils bloß) einer, nicht eines Mehrfachen der Grenzmenge; dass das Erstgericht bei der Strafbemessung (neben dem Zusammentreffen dieser strafbaren Handlungen – § 33 Abs 1 Z 1 StGB) auch das „mehrfache Überschreiten der Grenzmenge“ als erschwerend berücksichtigte, verstößt daher nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB)
§ 28a SMG, § 28 SMG, § 33 StGB, § 32 StGB
GZ 11 Os 13/18y, 13.03.2018
OGH: Auf der Grundlage des Urteilssachverhalts hat sich die Angeklagte an der Erzeugung von mehr als einem Siebenfachen (A) und am Anbau der Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung von (soweit von ihrem Inverkehrsetzungsvorsatz umfasst) mehr als einem – weiteren – Dreifachen (B) der Grenzmenge an Suchtgift in jeweils einer (einzigen) tatbestandlichen Handlungseinheit beteiligt. Zutreffend erachtete das Erstgericht daher ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 erster Fall SMG (nunmehr 12 Os 21/17f [verst Senat], RIS-Justiz RS0131856) und ein Vergehen nach § 28 Abs 1 zweiter Satz SMG (dazu schon zuvor RIS-Justiz RS0128234) als verwirklicht.
Beide Strafsätze verlangen aber das Übersteigen (jeweils bloß) einer, nicht eines Mehrfachen der Grenzmenge. Dass das Erstgericht bei der Strafbemessung (neben dem Zusammentreffen dieser strafbaren Handlungen – § 33 Abs 1 Z 1 StGB) auch das „mehrfache Überschreiten der Grenzmenge“ als erschwerend berücksichtigte, verstößt daher – dem Einwand der Sanktionsrüge zuwider – nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB).