OGH: §§ 81 ff EheG – Teilregelungen im Aufteilungsverfahren
Die Zulässigkeit von Teilregelungen reicht nur soweit, als diese nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem in § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken; ob eine Aufteilungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen kann, was im Außerstreitverfahren grundsätzlich möglich ist, muss unter Beachtung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht „von der regelnden Aufgabe des Richters her“ bestimmt werden, der den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen soll; durch die Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung wird idR auch der Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der sonstigen Aufteilungsanordnungen verhindert
§§ 81 ff EheG
GZ 1 Ob 225/17w, 27.02.2018
OGH: Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiell-rechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem in § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. Ob eine Aufteilungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen kann, was im Außerstreitverfahren grundsätzlich möglich ist, muss unter Beachtung des Funktionszusammenhangs mit dem Privatrecht „von der regelnden Aufgabe des Richters her“ bestimmt werden, der den von den Parteien nicht erzielten Ausgleich rechtsgestaltend herbeiführen soll. Durch die Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung wird idR auch der Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich der sonstigen Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass die restliche Entscheidung unangefochten bleibt, lässt keinen zwingenden Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute zu. Jedoch kann nach Gitschthaler bei bloßer Anfechtung der Ausgleichszahlung dann Teilrechtskraft eintreten, wenn zwischen den Parteien die übrigen Anordnungen des Gerichts über die Zuteilung der einzelnen Gegenstände nicht bekämpft werden, die Ehegatten jedoch noch über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlung etwa mit der Begründung streiten, das Gericht habe seiner Entscheidung einen unrichtigen Verkehrswert oder einen falschen Wertermittlungszeitpunkt zugrunde gelegt (zustimmend Nademleinsky, wenn die Ausgleichszahlung sicher nicht durch andere Zuweisungen [§ 94 Abs 1 EheG] vermieden werden kann).
Die Rechtsmittel des Antragsgegners im Aufteilungsverfahren richteten sich nur gegen die Höhe der ihm auferlegten Ausgleichszahlung an die Antragstellerin. Eine andere Zuweisung der beweglichen Sachen und Liegenschaften strebten weder er noch die Antragstellerin an. Im ersten Rechtsgang hielt der OGH daher in der E 1 Ob 11/17z fest, dass im Aufteilungsverfahren allein die Frage strittig sei, ob und in welcher Höhe der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung vom Antragsgegner zustehe und trug dem Rekursgericht nach Behebung des Verfahrensmangels die neuerliche Entscheidung darüber auf. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Antragsgegner die Ausgleichszahlung ohne Abänderung der übrigen Aufteilungsanordnungen nicht leisten könnte oder die Teilentscheidung die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen hätte, lagen nicht vor. Die Punkte 1. bis 5. und 7. der erstinstanzlichen Aufteilungsentscheidung betrafen inhaltlich eine Teilregelung über einen unstrittigen Teil der Aufteilungsmasse. Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass infolge der allein bekämpften Höhe der Ausgleichszahlung und der konkreten Umstände des Einzelfalls hinsichtlich weiterer einzelner Punkte bereits Teilrechtskraft eingetreten sei, ist diese Beurteilung nicht korrekturbedürftig. Damit konnte aber das Erstgericht bereits am 16. 2. 2017 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich einzelner Punkte seines Aufteilungsbeschlusses erteilen.