06.05.2018 Arbeitsrecht

VwGH: Disziplinarverfahren – Hemmungswirkung eines Suspendierungsverfahrens

Der VwGH hat bereits zu der - insoweit mit § 36 Abs 3 Slbg LBG vergleichbaren - Bestimmung des § 94 Abs 2 BDG ausgesprochen, dass jedes der in dieser Bestimmung genannten Verfahren dann, wenn "der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist, hemmend wirkt; auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung oder bei Erlassung eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zugrunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens oder des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses bildet; vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Verhalten bereits Gegenstand des Suspendierungsverfahrens gewesen ist und dieses Suspendierungsverfahren zuletzt mit dem hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2017 neuerlich zur Entscheidung an das VwG verwiesen wurde, kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es die Ansicht vertritt, es sei keine Verjährung eingetreten


Schlagworte: Disziplinarverfahren, Verjährung, Hemmung, Suspendierungsverfahren
Gesetze:

 

§ 94 BDG, § 36 Slbg LBG

 

GZ Ra 2018/09/0017, 21.03.2018

 

Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, dass Verjährung eingetreten sei. Zwischen dem zugrunde gelegten Tatbegehungszeitraum 11. März bis 15. April 2013 bis zur Einleitung des diesen Anschuldigungspunkt betreffenden Disziplinarverfahrens im Mai 2016 seien mehr als drei Jahre vergangen. Das VwG habe eine eingetretene Verjährung mit der Begründung verneint, dass durch den im gegenständlichen Verfahrenszusammenhang ergangenen Suspendierungsbescheid eine Hemmung eingetreten sei. Es fehle Rsp dazu, ob ein Suspendierungsverfahren eine solche Hemmungswirkung haben könne.

 

VwGH: Die Hemmung der Verjährung ist in § 36 Abs 3 Slbg LBG geregelt. Demnach wird der Ablauf der in § 36 Abs 1 und 2 Slbg LBG genannten Fristen gehemmt, wenn der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand eines der näher bezeichneten Verfahren in den Z 1 bis 4 ist (dazu zählen ua die Dauer eines Verfahrens vor einem VwG und dem VwGH). Der VwGH hat bereits zu der - insoweit vergleichbaren - Bestimmung des § 94 Abs 2 BDG ausgesprochen, dass jedes der in dieser Bestimmung genannten Verfahren dann, wenn "der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand" des Verfahrens ist, hemmend wirkt. Auch wenn der Sachverhalt noch nicht erwiesen ist, sondern sich erst - wie bei der Suspendierung oder bei Erlassung eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses - im Verdachtsbereich befindet, liegt er der Dienstpflichtverletzung zugrunde, die den Gegenstand des Suspendierungsverfahrens oder des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Einleitungs- oder Verhandlungsbeschlusses bildet.Vor dem Hintergrund, dass das in Rede stehende Verhalten bereits Gegenstand des Suspendierungsverfahrens gewesen ist und dieses Suspendierungsverfahren zuletzt mit dem hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2017 neuerlich zur Entscheidung an das VwG verwiesen wurde, kann dem VwG nicht entgegengetreten werden, wenn es die Ansicht vertritt, es sei keine Verjährung eingetreten.