OGH: § 62 AußStrG – Rechtsmittel iZm Verfahrenshilfeantrag einer betroffenen Person
Es ist gleichgültig ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat; beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst
§ 62 AußStrG, § 63 ZPO
GZ 3 Ob 19/18t, 21.02.2018
OGH: Der von der Betroffenen erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
Gem § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind auch in außerstreitigen Verfahren Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Solche Beschlüsse sind – auch im außerstreitigen Verfahren – absolut unanfechtbar und damit einer Überprüfung durch den OGH entzogen; dies selbst bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat.
Entscheidungen iSd § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG „über die Verfahrenshilfe“ sind auch Formalentscheidungen, die eine meritorische Erledigung von Rechtsmitteln gegen solche Entscheidungen ablehnen. Darunter fällt der erstgerichtliche Beschluss ON 202. Gegenstand des dagegen erhobenen Rekurses war die Frage, ob die Betroffene einen neuen Verfahrenshilfeantrag (zur Erhebung eines Rekurses gegen einen Verfahrenshilfebeschluss) gestellt oder bereits Rekurs gegen die Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag erhoben hat. Beide Fälle sind von § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG erfasst.