27.04.2018 Verfahrensrecht

VwGH: Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses

Den Anforderungen an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis hinsichtlich Klarheit und Übersichtlichkeit widerspricht im vorliegenden Fall schon das Verhältnis einer insgesamt 40 Seiten umfassenden wörtlichen engzeiligen Wiedergabe des Straferkenntnisses, der Beschwerde sowie der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (allein diese auf rund 14 Seiten) auf der einen Seite zum festgestellten Sachverhalt auf der anderen Seite, der sich auf eineinhalb Seiten in der wörtlichen Wiedergabe des Spruches des Straferkenntnisses erschöpft, sowie zur Beweiswürdigung, die in zwei Sätzen abgehandelt wurde; dieser exzessiven Wiedergabe insbesondere der Beweisaufnahmen steht die Rsp entgegen, wonach die Zitierung von Beweisergebnissen, wie zB von Zeugenaussagen, weder erforderlich noch hinreichend ist; auch der Sinn dieser Wiedergabe erschließt sich im konkreten Fall nicht; das VwG begründete keine einzige Feststellung mit einem davor wiedergegebenen Beweisergebnis


Schlagworte: Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, Erkenntnis, Form, Inhalt, Begründung,Sachverhalt
Gesetze:

 

§ 17 VwGVG, § 58 AVG, § 60 AVG

 

GZ Ra 2018/02/0009, 06.03.2018

 

VwGH: Es ist an die Anforderungen an Form und Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses zu erinnern, zu denen der VwGH im Erkenntnis vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, grundlegend Stellung genommen hat. Daraus ist für das angefochtene Erkenntnis hervorzuheben, dass die Begründung der Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie zB von Zeugenaussagen, ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet.

 

Diesen Anforderungen an ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis hinsichtlich Klarheit und Übersichtlichkeit widerspricht im vorliegenden Fall schon das Verhältnis einer insgesamt 40 Seiten umfassenden wörtlichen engzeiligen Wiedergabe des Straferkenntnisses, der Beschwerde sowie der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (allein diese auf rund 14 Seiten) auf der einen Seite zum festgestellten Sachverhalt auf der anderen Seite, der sich auf eineinhalb Seiten in der wörtlichen Wiedergabe des Spruches des Straferkenntnisses erschöpft, sowie zur Beweiswürdigung, die in zwei Sätzen abgehandelt wurde. Dieser exzessiven Wiedergabe insbesondere der Beweisaufnahmen steht die dargestellte Rsp entgegen, wonach die Zitierung von Beweisergebnissen, wie zB von Zeugenaussagen, weder erforderlich noch hinreichend ist. Auch der Sinn dieser Wiedergabe erschließt sich im konkreten Fall nicht; das VwG begründete keine einzige Feststellung mit einem davor wiedergegebenen Beweisergebnis.