VwGH: Ausreichend bestimmter Bauauftrag
Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag nicht festgelegt sein
§ 59 AVG
GZ Ra 2017/06/0216, 25.01.2018
VwGH: Nach stRsp des VwGH muss in einem Bauauftrag der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Ein Bauauftrag ist daher jedenfalls ausreichend bestimmt, wenn er die Herstellung baulicher Anlagen derart anordnet, dass diese dem mit dem Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entsprechen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde dem Revisionswerber der Auftrag erteilt, den Aufbau gemäß dem bestehenden Konsens herzustellen, sodass die Grundmaße der fertigen Umfassungen 10,90 m x 8,80 m betragen. Ein solcher Auftrag ist ausreichend bestimmt. Mit welchen Mitteln und auf welche Art und Weise die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes zu bewerkstelligen ist, muss im Bauauftrag demnach nicht festgelegt sein.