17.04.2018 Zivilrecht

OGH: Realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück (Straße) mit dem (Allein-)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken – Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs iZm Benützungsregelung?

Die in diesem Fall vorliegende realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein-)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können, ändert nichts daran, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache – unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Besonderheit der Unmöglichkeit der abgesonderten Verfügung – den für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen sind


Schlagworte: Miteigentumsrecht, Benützungsregelung, realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein-)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken, Außerstreitverfahren, Streitigkeiten zwischen den Teilhabern
Gesetze:

 

§ 838a ABGB, §§ 825 ff ABGB

 

GZ 1 Ob 187/17g, 27.02.2018

 

OGH: Die in diesem Fall vorliegende realrechtliche Verknüpfung der Miteigentumsrechte am Weggrundstück mit dem (Allein-)Eigentum an bestimmten berechtigten Grundstücken solcherart, dass sie nur kraft dieses Eigentumsrechts an jenen Grundstücken ausgeübt werden können, also nach Art eines Zubehörs mit bestimmten berechtigten Grundstücken verbunden sind und davon weder gelöst noch selbständig veräußert werden können, ändert nichts daran, dass die Rechtsbeziehungen zwischen den Miteigentümern betreffend den Gebrauch und die Nutzung der gemeinsamen Sache – unter Berücksichtigung der zuvor dargelegten Besonderheit der Unmöglichkeit der abgesonderten Verfügung – den für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB unterworfen sind.

 

Nach § 838a ABGB sind Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Das von der Klägerin nur auf das Miteigentum am Weggrundstück gestützte Begehren auf Unterlassung des Abstellens von Kraftfahrzeugen und Dulden des Befahrens in voller Breite gerichtete Begehren mit dem Zweck, auch mit breiteren Fahrzeugen und Traktoren zufahren zu können, weil eine Einigung in Güte nicht erreicht werden konnte, beide also uneinig iSd § 828 Abs 1 ABGB sind, ist eine Streitigkeit nach § 838a ABGB. Ziel der Klägerin, die in der „Klage“ nicht behauptet hatte, die Beklagte habe mit ihrem Verhalten in eine zuvor bestehende Nutzung durch sie eingegriffen, ist es, die Mitbenützung der gemeinsamen Sache zu erlangen nämlich durch Befahren in voller Breite, insbesondere auch mit Traktoren oder LKW. Das kollidiert mit dem von der Beklagten schon in der Vergangenheit geübten Gebrauch in Form des in den Weg hineinragenden Abstellens von Fahrzeugen. Damit liegt ein auf die Mitbenützung der gemeinsamen Sache gerichteter Anspruch vor. Solche gehören in das Verfahren außer Streitsachen, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – als mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängende Rechte und Pflichten der Miteigentümer „den Kern des Begehrens“ bilden.

 

Demnach ist gem § 40a JN auszusprechen, dass die Klage als Antrag (und zwar auf Benützungsregelung) im Außerstreitverfahren beim auch in diesem Verfahren zuständigen Erstgericht zu behandeln ist.