17.04.2018 Zivilrecht

OGH: Privathaftpflichtversicherung – zu den „Gefahren des täglichen Lebens“

Das Betätigen einer "Drei-Mann-Wasserbombenschleuder" in einer Wasserbombenschlacht gehört nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens


Schlagworte: Versicherungsrecht, Privathaftpflichtversicherung, Gefahren des täglichen Lebens, Wasserbombenschlacht, Drei-Mann-Wasserbombenschleuder

 

GZ 7 Ob 13/18i, 21.02.2018

 

OGH: Zum Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ liegt bereits eine umfangreiche Rsp des Fachsenats vor, die angesichts des vorliegenden Einzelfalls keiner Verbreiterung bedarf.

 

Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nicht erforderlich, dass solche Gefahren geradezu täglich auftreten; vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine geradezu ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Verhaltens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus einer Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadensfall ist nämlich immer eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers.

 

Die Abgrenzung zwischen dem gedeckten Eskalieren einer Alltagssituation und einer nicht gedeckten ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, was idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO begründet, hat doch das Berufungsgericht diese Abgrenzung im Rahmen der Judikatur vorgenommen:

 

Der Kläger hat mit zwei Freunden eine „3-Mann-Wasserbombenschleuder“ in einer Wasserbombenschlacht eingesetzt, was schon begrifflich mit dem gegenseitigen Beschuss der teilnehmenden Gruppen verbunden ist. Die Warnhinweise im Verkaufsportal, die Bedienungsanleitung sowie das äußere Erscheinungsbild und die Mechanik der Verwendung der Schleuder weisen das Gerät im Einsatz gegen Personen wegen der absehbaren Energie und Geschwindigkeit der abgefeuerten Geschosse als offenkundig gefährlich aus. Der vom Kläger in seiner Revision betonte Umstand, dass mit der Schleuder nicht gezielt geschossen werden könne, macht das Gerät nicht harmloser, sondern unberechenbarer und daher gefährlicher. Dass dabei an der Schlacht unbeteiligte und daher auf das Geschehen nicht fokussierte Personen in Mitleidenschaft gezogen werden können, liegt beim Einsatz einer solchen Schleuder auf einem Festivalgelände ebenfalls auf der Hand. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer üblicherweise keine solche Gefahrensituation schafft, ist vertretbar und hält sich im Rahmen der vorliegenden Rsp. Die vom Kläger in seiner Revision herangezogenen Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.