10.04.2018 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob die teilweise als Gegenleistung vom Bauberechtigten zu erbringenden Erhaltungspflichten durch Einverleibung einer Reallast gesichert werden können

Nach dem vorliegenden Baurechtsvertrag sollen nicht nur das Baurecht bzw die Baurechtseinlage mit der dinglichen Haftung für Pflichten des Bauberechtigten (Zahlung des Bauzinses und – gemessen an dessen Höhe von 700 EUR jährlich – wirtschaftlich keineswegs unbedeutende, umfangreiche Erhaltungspflichten) belastet werden; als dingliche Sicherstellung dient vielmehr auch eine andere, im Alleineigentum des Bauberechtigten stehende Liegenschaft; ein Zusammenhang zwischen Erträgen aus dieser Liegenschaft und den mit dem Baurechtsvertrag begründeten (Instandhaltungs-)Pflichten erschließt sich aus dem Grundbuchsgesuch nicht; wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, fehlt Vermögensnachteilen, die der Republik Österreich als Folge einer Verletzung der im Baurechtsvertrag übernommenen Instandhaltungs- und Verkehrssicherungpflichten entstehen könnten, der Charakter einer Versorgungsleistung; die Beurteilung des Rekursgerichts, die Verpflichtungen des Bauberechtigten könnten nicht als Reallast einverleibt werden, hält sich somit im Rahmen der Rsp des OGH


Schlagworte: Grundbuchsrecht, Reallasten, Baurecht, Einverleibung, Erhaltungspflichten
Gesetze:

 

§ 12 GBG, BauRG, § 530 ABGB

 

GZ 5 Ob 231/17g, 18.01.2018

 

OGH: LuRsp definieren die Reallast als die dinglich wirkende Belastung eines Grundstücks mit der Haftung für positive, idR wiederkehrende Leistungen des jeweiligen Grundeigentümers. Aus dem Fehlen von Vorschriften über die Beschaffenheit jener Leistungen, welche den Inhalt einer Reallast bilden können, lässt sich nicht ableiten, dass Beschränkungen jedweden Inhalts als Reallast begründet werden könnten. Die Rsp schließt die Begründung neuer Reallasten zwar nicht aus, fordert aber eine Bezugnahme auf historische Vorbilder. Handelt es sich um Leistungen, die weder periodisch zu erbringen sind noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehen, ist eine Reallast nur dann anzunehmen, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht. Die Bestellung der Reallast soll nicht als Mittel verwendet werden, die im Grundbuchsrecht für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen.

 

Nach dem vorliegenden Baurechtsvertrag sollen nicht nur das Baurecht bzw die Baurechtseinlage mit der dinglichen Haftung für Pflichten des Bauberechtigten (Zahlung des Bauzinses und – gemessen an dessen Höhe von 700 EUR jährlich – wirtschaftlich keineswegs unbedeutende, umfangreiche Erhaltungspflichten) belastet werden. Als dingliche Sicherstellung dient vielmehr auch eine andere, im Alleineigentum des Bauberechtigten stehende Liegenschaft. Ein Zusammenhang zwischen Erträgen aus dieser Liegenschaft und den mit dem Baurechtsvertrag begründeten (Instandhaltungs-)Pflichten erschließt sich aus dem Grundbuchsgesuch nicht. Wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, fehlt Vermögensnachteilen, die der Republik Österreich als Folge einer Verletzung der im Baurechtsvertrag übernommenen Instandhaltungs- und Verkehrssicherungpflichten entstehen könnten, der Charakter einer Versorgungsleistung.

 

Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Verpflichtungen des Bauberechtigten könnten nicht als Reallast einverleibt werden, hält sich somit im Rahmen der Rsp des OGH.