10.04.2018 Zivilrecht

OGH: Zum Minderungsanspruch nach § 3 Abs 4 MaklerG

Auch wenn es die Klägerin in ihrem Exposé unterlassen hat, auf ihre Funktion als Doppelmaklerin hinzuweisen, unterlassen es die Beklagten in ihrer Revision, konkret darzustellen, warum dies eine Minderung des Provisionsanspruchs auf 0 EUR begründen sollte; dass der Erstbeklagte anlässlich seiner Parteieneinvernahme ausführte, er hätte die Liegenschaft nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass die Klägerin als Doppelmaklerin auftritt, ist mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen unbeachtlich; Im Übrigen treten die Beklagten den Überlegungen des Berufungsgerichts, zum einen sei die Verdienstlichkeit der Klägerin durch den unterlassenen Hinweis in keiner Weise gemindert worden, zum anderen sei für die Beklagten noch vor Kaufvertragsabschluss unschwer der Schluss zu ziehen gewesen, dass die Klägerin von der Verkäuferin mit der Vermittlung beauftragt worden war, in der Revision inhaltlich nicht entgegen


Schlagworte: Maklerrecht, Konsumentenschutzrecht, besondere Aufklärungspflichten des Immobilienmakler, Doppelmakler, Provisionsanspruch, Minderungsanspruch
Gesetze:

 

§ 3 MaklerG, § 30b KSchG

 

GZ 6 Ob 203/17x, 28.02.2018

 

OGH: Nach der jüngeren, nunmehr stRsp des OGH besteht ein Minderungsanspruch nach § 3 Abs 4 MaklerG immer schon dann, wenn vom Makler eine wesentliche Pflicht verletzt wurde; es reicht also die Pflichtverletzung aus, um einen Mäßigungsanspruch begründen zu können, ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Verdienstlichkeit (Leistung) des Maklers ist nicht (mehr) notwendig. Demnach hängt nur das Ausmaß der Provisionsminderung davon ab, in welchem Maß die Verletzung einer wesentlichen Pflicht die Verdienstlichkeit des Maklers gemindert hat; das Ausmaß der Mäßigung richtet sich nach der Schwere der vom Makler begangenen Vertragsverletzung.

 

Das Ausmaß der Provisionsminderung ist immer eine Entscheidung im Einzelfall, weshalb nur im Falle eines groben Ermessensfehlers der Vorinstanzen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, die im Interesse der Rechtssicherheit vom OGH wahrgenommen werden muss.

 

Eine solche Fehlbeurteilung ist hier nicht erkennbar. Auch wenn es die Klägerin in ihrem Exposé unterlassen hat, auf ihre Funktion als Doppelmaklerin hinzuweisen, unterlassen es die Beklagten in ihrer Revision, konkret darzustellen, warum dies eine Minderung des Provisionsanspruchs auf 0 EUR begründen sollte. Dass der Erstbeklagte anlässlich seiner Parteieneinvernahme ausführte, er hätte die Liegenschaft nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass die Klägerin als Doppelmaklerin auftritt, ist mangels entsprechender Feststellungen der Vorinstanzen unbeachtlich. Im Übrigen treten die Beklagten den Überlegungen des Berufungsgerichts, zum einen sei die Verdienstlichkeit der Klägerin durch den unterlassenen Hinweis in keiner Weise gemindert worden, zum anderen sei für die Beklagten noch vor Kaufvertragsabschluss unschwer der Schluss zu ziehen gewesen, dass die Klägerin von der Verkäuferin mit der Vermittlung beauftragt worden war, in der Revision inhaltlich nicht entgegen.