OGH: Provisionen für Rechtsanwälte?
Nach § 51 RL-BA 1977 war es dem Rechtsanwalt ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen; die RL-BA 2015 haben diese Regelung gezielt nicht übernommen, wie sich aus den Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages ergibt
§ 51 RL-BA 1977, RL-BA 2015, § 1 DSt, §§ 1165 ff ABGB, § 16 RAO, § 2 RATG, §§ 1002 ff ABGB
GZ 26 Ds 3/17s, 14.02.2018
Der Kammeranwalt vertritt die Auffassung, dass der Beschuldigte durch das vom Disziplinarrat festgestellte Verhalten gegen das Provisionsverbot verstoßen habe: Aus § 51 RL-BA 1977 iVm § 5 Abs 3 RL-BA 1977 sei „nach wie vor ein absolutes Verbot für Rechtsanwälte abzuleiten, Provisionen, welch immer Art, zu vereinbaren, zu vereinnahmen“, und zwar auch dann, wenn eine „Spezialgesellschaft“, die im hundertprozentigen Eigentum des Rechtsanwalts steht, zwischengeschaltet sei.
OGH: § 5 Satz 3 RL-BA 1977 legte (im Allgemeinen Teil der RL-BA unter „Artikel I – der Rechtsanwalt und sein Beruf“) fest: „Der Rechtsanwalt unterliegt bei jeder beruflichen Tätigkeit, auch dann, wenn er nicht die Rechtsanwaltschaft ausübt, dem rechtsanwaltlichen Berufs- und Standesrecht.“ In § 51 RL-BA 1977 (im Besonderen Teil der RL-BA unter „Artikel IX – Honorar“) hieß es: „Dem Rechtsanwalt ist es ausnahmslos untersagt, für seine Tätigkeit einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbaren oder entgegenzunehmen.“
Mit 1. Jänner 2016 traten die RL-BA 2015 in Kraft. Die Regelung des § 51 RL-BA 1977 wurde gezielt fallen gelassen. In den Erläuterungen der Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages zu den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015) wird dazu ausgeführt: „Die Bestimmung über das Verbot eines Maklerlohnes wurde gestrichen und nicht übernommen. Der nunmehrige § 16 sieht unter anderem auch ein Erfolgshonorar als zulässig an. Da ein solches auch im Rahmen des Strafverfahrens zulässig war, ist nicht ersichtlich, weshalb ein Erfolgshonorar nicht auch in anderen Rechtssachen zulässig vereinbart werden sollte. Auch das generelle Verbot eines Maklerlohnes erscheint nicht mehr zeitgemäß. Wird ein Rechtsanwalt mit dem Verkauf einer Liegenschaft beauftragt, so wäre es nicht einsichtig, warum er nicht wie ein Immobilienmakler zulässigerweise ein gänzlich erfolgsabhängiges Erfolgshonorar vereinbaren sollte.“
Demnach ergibt sich aus einem Verhalten wie dem hier in Rede stehenden keine Berufspflichtenverletzung. Darauf war mit Blick auf die Rsp des VfGH und der OBDK Bedacht zu nehmen und der Berufung ein Erfolg zu versagen.