08.04.2018 Verkehrsrecht

VwGH: Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks

Wenn es der Beschuldigte unterlässt, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nachtrunks anzugeben, bedarf es auch keiner Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkoholisierung, Nachtrunk, Beweiswürdigung
Gesetze:

 

§ 5 StVO, § 4 StVO, § 37 ff AVG

 

GZ Ra 2018/02/0036, 31.01.2018

 

VwGH: Nach der ständigen hg Rsp ist iZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunks dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat auch die Menge des konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und glaubhaft zu machen.

 

Angesichts dieser Voraussetzungen ist die Beweiswürdigung des VwG, wonach die Nachtrunkbehauptung des Revisionswerbers unglaubwürdig sei, vom VwGH nicht zu beanstanden.

 

Da es der Revisionswerber unterließ, von sich aus bei erster sich bietender Gelegenheit hinreichend konkret die nachträglich konsumierten Mengen an Alkohol bezüglich des behaupteten Nachtrunks anzugeben, bedurfte es auch keiner Rückrechnung der Alkoholisierung bezogen auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des behaupteten und nicht hinreichend konkretisierten Nachtrunks.