OGH: Zur Einmaligkeitswirkung rechtskräftiger Bescheide
Erlässt der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam
§ 71 ASGG, § 357 ASVG, § 68 AVG
GZ 10 ObS 103/17w, 10.10.2017
OGH: Ein Bescheid des Sozialversicherungsträgers tritt nach § 71 Abs 1 ASGG bei rechtzeitiger Einbringung der Bescheidklage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Nach dem zweiten Halbsatz dieser Bestimmung werden Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert wurden, insoweit nicht wieder wirksam. Damit soll verhindert werden, dass der Versicherungsträger bis zur rechtskräftigen Beendigung des gerichtlichen Verfahrens die in einem früheren Bescheid festgestellte Leistung erbringen muss.
§ 71 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG ist jedoch nur dann anzuwenden, wenn der zweite (allenfalls rechtswidrige, weil mangels Änderung der Verhältnisse in die Rechtskraft des früheren Bescheids eingreifende) Bescheid die frühere Entscheidung abändert. Erlässt daher der Versicherungsträger einen „neuen“ Bescheid, der dem Inhalt des früheren völlig entspricht und diesen nur wiederholt, bleibt der frühere gleichlautende nach dem Außerkrafttreten des späteren Bescheids wirksam.
Die Einmaligkeitswirkung rechtskräftiger Bescheide besteht auch nicht in den von § 71 Abs 5 ASGG erfassten Fällen, in denen der Sozialversicherungsträger wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse neu entscheidet und dagegen Klage erhoben wird.