03.04.2018 Zivilrecht

OGH: Mietzinsanhebung nach § 46 MRG iZm Universalsukzession?

Eine Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG ist nur gegen den Rechtsnachfolger zulässig, der sein Hauptmietrecht durch Eintritt nach § 14 Abs 2 MRG erworben hat; die vom Antragsgegner (als Vermieter) vorgenommene Anhebung des Hauptmietzinses ist unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung als Mieter nicht aufgrund eines solchen Eintritts in die Mietrechte nach § 14 MRG, sondern als Erbe durch Universalsukzession (§ 1116a ABGB) erhalten hat


Schlagworte: Mietrecht, Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine Wohnung, Mietrecht im Todesfall, Universalsukzession, Mietzinsanhebung
Gesetze:

 

§ 46 MRG, § 14 MRG, § 1116a ABGB

 

GZ 5 Ob 176/17v, 13.02.2018

 

OGH: Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde, dass eine Mietzinsanhebung nach § 46 Abs 2 MRG nur gegen den Rechtsnachfolger zulässig sei, der sein Hauptmietrecht durch Eintritt nach § 14 Abs 2 MRG erworben habe. Die vom Antragsgegner (als Vermieter) vorgenommene Anhebung des Hauptmietzinses sei daher schon dem Grunde nach unzulässig, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung als Mieter nicht aufgrund eines solchen Eintritts in die Mietrechte nach § 14 MRG, sondern als Erbe durch Universalsukzession (§ 1116a ABGB) erhalten habe.

 

Diese Rechtsansicht des Rekursgerichts entspricht der Rsp des OGH (7 Ob 588/84, 3 Ob 53/12h) und der einhelligen Auffassung in Lehre und Schrifttum. Zwar verweisen die genannten Entscheidungen wie auch ein Teil des Schrifttums nicht ausdrücklich auf den (konkret den Eintritt normierenden) Abs 2 des § 14 MRG, sondern verlangen als Voraussetzung für eine Mietzinsanhebung nach § 46 MRG ohne weitere Spezifikation einen Eintritt nach § 14 MRG; eine Formulierung, die auch dem Klammerzitat in § 46 Abs 1 MRG entspricht. Aus diesem Umstand lässt sich aber für den Standpunkt des Revisionsrekurswerbers nichts gewinnen, weil § 14 Abs 1 MRG entgegen seiner Auffassung keine Anordnung einer vom Eintritt nach § 14 Abs 2 MRG zu unterscheidenden Art des Eintritts (Eintritt „durch Universalsukzession“) enthält, sondern bloß eine Wiederholung des schon in § 1116a ABGB eingeflossenen Grundsatzes, dass der Mietvertrag durch den Tod einer der Vertragsparteien nicht erlischt.