01.04.2018 Sozialrecht

VwGH: Verwirkung des Leistungsanspruches iSd § 88 ASVG iZm vorsätzlicher Selbstbeschädigung

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 1 Z 1 ASVG stehen Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, lediglich Geldleistungen nicht zu; Sachleistungen sind dagegen zu gewähren


Schlagworte: Verwirkung des Leistungsanspruches, vorsätzliche Selbstbeschädigung, Geldleistungen, Sachleistungen
Gesetze:

 

§ 88 ASVG

 

GZ Ra 2017/22/0146, 25.10.2017

 

VwGH: Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 88 Abs 1 Z 1 ASVG stehen Versicherten, die den Versicherungsfall durch Selbstbeschädigung vorsätzlich herbeigeführt haben, lediglich Geldleistungen nicht zu; Sachleistungen sind dagegen zu gewähren.