VwGH: Entrichtung eines Gastbeitrages der Hauptwohnsitzgemeinde bei Besuch einer hauptwohnsitzfremden Kinderbetreuungseinrichtung – zum „Kindeswohl“ iSd § 28 OÖ KBG
Der VwGH hat keine Bedenken, wenn das VwG zur Auslegung des Begriffs des "Kindeswohls" (auch) auf Bestimmungen des ABGB zurückgreift und die Auffassung vertritt, dass nicht jeder aus Sicht von Kindeseltern gegebene Grund für die Wahl einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung (etwa die leichtere Praktikabilität der familiären Situation oder der Wegebewältigung) ein "Erfordernis" iSd Kindeswohls nach dieser Bestimmung darstellt
§ 28 OÖ KBG, § 138 ABGB
GZ Ra 2018/10/0006, 31.01.2018
VwGH: Soweit sich die revisionswerbende Partei gegen die Beurteilung des VwG wendet, dass das "Kindeswohl" der betreffenden Kinder den Besuch einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung nicht erfordere (vgl § 28 Abs 1 dritte Alternative OÖ KBG), begegnet es keinen Bedenken des Gerichtshofs, dass das VwG zur Auslegung des Begriffs des "Kindeswohls" (auch) auf Bestimmungen des ABGB zurückgegriffen und in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, dass nicht jeder aus Sicht von Kindeseltern gegebene Grund für die Wahl einer gemeindefremden Kinderbetreuungseinrichtung (etwa die leichtere Praktikabilität der familiären Situation oder der Wegebewältigung) ein "Erfordernis" iSd Kindeswohls nach dieser Bestimmung darstellt.
Bei seiner Beurteilung nach § 28 Abs 1 dritte Alternative OÖ KBG war das VwG auch keineswegs - wie die revisionswerbende Partei offenbar vermeint - an eine Einschätzung der belBeh in deren Schreiben vom 11. Juni 2015 gebunden.