VwGH: § 64 NAG – Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck Studierender
Die Frage, welches Studienjahr heranzuziehen ist (nämlich das zuletzt abgeschlossene), stellt eine rechtliche Beurteilung dar
§ 64 NAG, § 8 NAG-DV 2005
GZ Ra 2017/22/0200, 19.12.2017
Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird vorgebracht, die Revisionswerberin hätte keine Möglichkeit gehabt, einen Nachweis betreffend einen erfolgreichen Antritt zu einer Fachprüfung, die neun Tage vor der am 6. Juli 2017 vor dem VwG durchgeführten mündlichen Verhandlung abgelegt worden sei, vorzulegen. Deshalb sei das Ermittlungsverfahren unrichtig geführt worden.
VwGH: Die Frage, welches Studienjahr heranzuziehen ist (nämlich das zuletzt abgeschlossene), stellt eine rechtliche Beurteilung dar. Die Revision zeigt nicht auf, inwiefern das VwG zur Beurteilung des Studienerfolges iSd § 8 Z 7 lit b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung das Studienjahr 2015/2016 unzutreffend herangezogen habe. Die Revisionswerberin wendet sich mit ihrem Vorbringen betreffend die Ablegung einer Prüfung im Juni 2017 nicht gegen die Feststellung des fehlenden Studienerfolges im relevanten Betrachtungszeitraum.