19.03.2018 Zivilrecht

OGH: Zu den Fristen in Bedingungen für die private Unfallversicherung

Die Frist von einem Jahr nach dem Unfall, in der die dauernde Invalidität eintreten muss, die Frist zur Geltendmachung der Invalidität gegen den Versicherer und die Frist von 4 Jahren für die Neubemessung der Invalidität sind Ausschlussfristen


Schlagworte: Versicherungsrecht, Versicherungsbedingungen, Unfallversicherung, Invalidität, Eintritt, Geltendmachung, Neubemessung, Ausschlussfrist
Gesetze:

 

Art 7.1.1. AUVB 2010, § 879 ABGB

 

GZ 7 Ob 169/17d, 24.01.2018

 

OGH: Nach Art 7.1.1. AUVB 2010 ist Voraussetzung für die Versicherungsleistung ua, dass die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und sie muss unter Vorlage eines Befundberichts, aus dem sich Art und Umfang der Gesundheitsschädigung sowie die Möglichkeit einer auf Lebenszeit dauernden Invalidität ergeben, ebenfalls innerhalb eines Jahrs „geltend gemacht werden“.

 

Jedem Versicherungsnehmer muss das Wissen zugemutet werden, dass einem (hier: Unfall-) Versicherungsvertrag gewisse Begrenzungsnormen zugrunde liegen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat daher grundsätzlich mit Risikoausschlüssen und -einschränkungen zu rechnen. Sie sind insoweit grundsätzlich weder ungewöhnlich noch iSd § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligend.

 

Bei der Geltendmachung der Invalidität entspricht es allgemein gängiger und langjähriger Versicherungspraxis in Österreich und Deutschland, dass 3 Fristen, die in den verschiedenen Bedingungen vom Regelungszweck her gleich konstruiert sind, von Bedeutung sind: So hatte der OGH bisher idR Fälle österreichischer Versicherungsbedingungen zu beurteilen, nach denen innerhalb eines Jahres nach dem Unfall dauernde Invalidität eintreten und binnen 15 Monaten unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichts geltend gemacht werden musste, während die dritte Frist von 4 Jahren die Neubemessung der Invalidität betrifft. Alle diese Fristen sind Ausschlussfristen mit dem Zweck, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen, möglichst rasch Rechtssicherheit zu schaffen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeizuführen.