13.03.2018 Verfahrensrecht

OGH: Zum Wahlgerichtsstand des § 34 Abs 4 DSG

Der Wahlgerichtsstand des § 34 Abs 4 DSG wird gegenüber Medienunternehmen nicht durch das Medienprivileg des § 48 DSG ausgeschlossen


Schlagworte: Datenschutzrecht, örtliche Zuständigkeit, Wahlgerichtsstand, Medienunternehmen, Medienprivileg, Unterlassungsanspruch
Gesetze:

 

§ 1 DSG, § 5 DSG, § 34 DSG, § 48 DSG, Art 9 DS-RL

 

GZ 6 Ob 144/17w, 17.01.2018

 

OGH: Gem § 34 Abs 4 DSG ist für Klagen und Anträge auf Erlassung einer EV nach dem DAG in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute LG zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat.

 

Gem § 48 Abs 1 DSG sind auf Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter, soweit diese Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit iSd MedienG verwenden, von den einfach gesetzlichen Bestimmungen des DSG nur die §§ 4 bis 6, 10, 11, 14 und 15 anzuwenden. Daraus folgt, dass stets auch das verfassungsrechtlich verankerte Grundrecht auf Datenschutz des § 1 DSG anzuwenden ist. Zivilrechtliche Unterlassungsansprüche können sich direkt auf den immer anwendbaren § 1 Abs 1 DSG stützen.

 

Das „Medienprivileg“ des § 48 DSG ist unionsrechtlich geprägt. Nach Art 9 der Datenschutzrichtlinie (DS-RL) sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die allein zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen und Ausnahmen ua im Bereich der Verarbeitung personenbezogener Daten insofern vor, als sich dies notwendig erweist, um das Recht auf Privatsphäre mit den für die Freiheit der Meinungsäußerung geltenden Vorschriften in Einklang zu bringen

 

Es gibt aber keinen Grund für die Annahme, der Zweck des Medienprivilegs erfordere den Ausschluss der Anwendung des § 32 Abs 1 bis 4 DSG. Zum einen können sich zivilrechtliche Unterlassungsansprüche direkt auf den immer anwendbaren § 1 Abs 1 DSG stützen. Zum anderen konkretisieren die Abs 1 bis 4 des § 32 DSG die Anordnung des § 5 Abs 4 Satz 1 DSG, der auch dann anzuwenden ist, wenn Medienunternehmen, Mediendienste oder ihre Mitarbeiter Daten unmittelbar für ihre publizistische Tätigkeit iSd MedienG verwenden.