OGH: Schwere Erpressung - „längere Zeit“ iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB
Der Begriff der „längeren Zeit“ in § 145 Abs 1 Z 2 StGB stellt keine feste Größe dar, sondern hängt von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual ab; die Unterlassung der Anführung der genauen Zeitdauer im Wahrspruch der Geschworenen bewirkt daher nicht dessen Undeutlichkeit; die zur Beantwortung des normativen Tatbestandselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen und zutreffend belehrten Geschworenen haben mit ihrer Antwort hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in tatsächlicher Hinsicht von einer solchen Zeitspanne ausgegangen sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB entspricht
§ 145 StGB
GZ 15 Os 87/17h, 22.11.2017
OGH: Mit der Behauptung zum Schuldspruch I./2./, der Wahrspruch der Geschworenen zur (uneigentlichen) Zusatzfrage in Richtung § 145 Abs 1 Z 2 StGB sei undeutlich, weil durch die Formulierung „über einen Zeitraum von zumindest mehreren Minuten, sohin längere Zeit hindurch“ unklar bleibe, wie lange der qualvolle Zustand des Opfers gedauert habe, legt die Beschwerde (§ 345 Abs 1 Z 9 StPO) nicht dar, warum – im Hinblick darauf, dass der Begriff der „längeren Zeit“ keine feste Größe darstellt, sondern von der nicht in Zahlen messbaren Intensität der Qual abhängt – die zur Beantwortung des normativen Tatbestandselements auf der Feststellungsebene aufgerufenen und zutreffend belehrten (S 16 der Rechtsbelehrung) Geschworenen mit ihrer Antwort nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie in tatsächlicher Hinsicht von einer solchen Zeitspanne ausgegangen sind, die angesichts der Intensität der Qual in rechtlicher Hinsicht einer längeren Zeit iSd § 145 Abs 1 Z 2 StGB entspricht.