OGH: Zur Rechtsschutzdeckung für Klagen gegen die Haftpflichtversicherung des Anlageberaters
Der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist ein vertraglicher Schuldbeitritt und resultiert nicht aus einem vom Geschädigten geschlossenen Vertrag
Art 22 ARB 2003, § 1347 ABGB, § 1406 ABGB, § 881 ABGB, § 308 EO
GZ 7 Ob 211/17f, 24.01.2018
Der Kläger begehrt Rechtsschutzdeckung für eine Klage gegen die Haftpflichtversicherung eines Versicherungsmaklers, der ihn durch Fehlberatung geschädigt hat.
OGH: Der geschädigte Dritte kann zur Hereinbringung seiner Schadenersatzforderung im Exekutionsverfahren den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Dieser wandelt sich dadurch jedenfalls in einen Geldanspruch um. Der Geschädigte kann dann vom Versicherer unmittelbar Ersatz verlangen. Pfändet der Geschädigte im Exekutionsverfahren den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer und lässt er ihn sich überweisen, dann tritt er in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein. Soweit der geschädigte Dritte beabsichtigt, den Haftpflichtversicherer des Versicherungsmaklers als Drittschuldner in Anspruch zu nehmen, macht er keine eigene Forderung aus eigenem Vertrag geltend, sondern die exekutiv zu seinen Gunsten gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung des Versicherungsmaklers gegen seinen Haftpflichtversicherer. Für die gepfändete Forderung besteht somit nach der Bedingungslage kein Versicherungsschutz, weil es nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Vertrag des Versicherungsnehmers geht.
Vorliegend räumen die Bedingungen der Berufshaftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers dem geschädigten Dritten gegen den Versicherer einen von der Innehabung des Versicherungsscheins unabhängigen, unmittelbaren Anspruch ein, soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherten zum Abschluss eines Berufshaftpflichtversicherungsvertrags besteht. Die Einräumung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers im Haftpflichtversicherungsvertrag beruht auf einem vertraglichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutreten eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden sollen. Im vorliegenden Fall erfolgte der Schuldbeitritt durch Schuldnervertrag zwischen dem Versicherungsmakler und seinem Haftpflichtversicherer. Ein allfälliger Forderungsanspruch des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer resultiert demnach nicht aus einem von ihm abgeschlossenen Vertrag, weshalb kein Versicherungsschutz nach Art 22.1.1.2 ARB besteht. Auch aus Gründen der Überschaubarkeit des Kreises anspruchsberechtigter und mitversicherter Personen kann der Versicherungsschutz nicht ohne Prämienäquivalenz auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus Verträgen Dritter erweitert werden.