OGH: Subsidiarität des Schutzwirkungsvertrags
Richtig ist, dass in der Lehre seit längerem Abweichungen vom Prinzip der Subsidiarität erwogen werden; der OGH gestand der Kritik in der Entscheidung 1 Ob 150/13k auch „beachtliche Argumente“ zu, hatte in jenem Fall aber keinen Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung damit; in der Folge wurde in zahlreichen Entscheidungen explizit am Subsidiaritätsprinzip festgehalten, sodass diesbezüglich von einer gesicherten stRsp ausgegangen werden kann; die vertragliche Haftungsregelung ändert daran nichts, hat sich der Beklagte darin doch nur gegenüber dem Vertragspartner (Vermieterin) zum Ersatz von Schäden des Auftraggebers oder Dritten verpflichtet.
§§ 1295 ff ABGB, § 881 ABGB, § 1313a ABGB
GZ 9 Ob 69/17p, 30.01.2018
Die Klägerin richtet sich gegen die Annahme der Subsidiarität eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die mit „beachtlichen Argumenten“ (1 Ob 150/13k) in der Lehre kritisiert worden sei. In diesem Zusammenhang stützt sie sich auf die vereinbarte Haftungsregelung.
OGH: Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. Dass der Klägerin ein deckungsgleicher Anspruch gegenüber ihrer Vermieterin zusteht, stellt sie nicht in Frage.
Richtig ist, dass in der Lehre seit längerem Abweichungen vom Prinzip der Subsidiarität erwogen werden. Der OGH gestand der Kritik in der Entscheidung 1 Ob 150/13k auch „beachtliche Argumente“ zu, hatte in jenem Fall aber keinen Anlass zu einer näheren Auseinandersetzung damit. In der Folge wurde in zahlreichen Entscheidungen explizit am Subsidiaritätsprinzip festgehalten, sodass diesbezüglich von einer gesicherten stRsp ausgegangen werden kann. Die vertragliche Haftungsregelung ändert daran nichts, hat sich der Beklagte darin doch nur gegenüber dem Vertragspartner (Vermieterin) zum Ersatz von Schäden des Auftraggebers oder Dritten verpflichtet.