OGH: Zur Änderung des Gesellschaftsvertrages einer GmbH
Die Einführung einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter; der Umfang der Nichtigerklärung ist danach abzugrenzen, ob der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre
§ 41 GmbHG, §§ 45 ff GmbHG, § 199 AktG, § 878 ABGB, § 139 BGB
GZ 6 Ob 104/17p, 21.12.2017
Der angefochtene Gesellschafterbeschluss beinhaltet ua die Einführung von Vinkulierungsbestimmungen und einer Schiedsklausel.
OGH: Bei einem sog zusammengesetzten Beschluss ist grundsätzlich die nur teilweise Nichtigerklärung eines Beschlusses möglich, wenn nur ein Teil des Beschlusses von dem die Anfechtung begründenden Mangel erfasst ist.
Gestaltet bei einer AG ein Hauptversammlungsbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus. Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht. IdR gibt die Gesellschaft durch die Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zu verstehen, dass der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn nicht die Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung sondern deren Neufassung beschlossen wird, mögen auch in der Neufassung etliche Bestimmungen mit denen der vorherigen Fassung ident sein. Mangels ersichtlicher, hier relevanter Wertungsunterschiede sind diese Erwägungen auch im GmbH-Recht anwendbar. Der Umfang der Nichtigerklärung ist daher danach abzugrenzen, ob bei objektiver Betrachtung der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre.
Die nachträgliche Einführung einer Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter, weil damit ein Verzicht auf den staatlichen Justizgewährungsanspruch verbunden ist.