26.02.2018 Fremdenrecht

VwGH: § 30 VwGG – Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iZm Abschiebung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG im Beschwerdeverfahren den Antrag des aus dem Irak stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest; die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig; gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist; begründend führt der Revisionswerber darin aus, dass ihm im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat gravierende Übergriffe und Misshandlungen drohen würden; im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre; öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht zu erkennen


Schlagworte: Aufschiebende Wirkung, Antrag, Abschiebung, öffentliche Interessen
Gesetze:

 

§ 30 VwGG

 

GZ Ra 2017/18/0241, 27.10.2017

 

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des aus dem Irak stammenden Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gem § 57 AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Irak zulässig sei, und legte die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

 

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

 

Begründend führt der Revisionswerber darin aus, dass ihm im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat gravierende Übergriffe und Misshandlungen drohen würden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

 

VwGH: Gem § 30 Abs 2 erster Satz VwGG hat der VwGH auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

 

Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber dargetan, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn im Hinblick auf die drohende Abschiebung in den Irak ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht zu erkennen.