20.02.2018 Zivilrecht

OGH: Exekutionsverfahren iZm gemeinsamen Wohnungseigentum der Partner – Widerspruch gegen die Exekution (§ 37 EO iVm § 13 Abs 3 WEG 2002)

Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner mit Klage gem § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient; der widersprechende Partner darf über keine andere, in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleichwertige Wohnmöglichkeit verfügen


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Exekutionsverfahren, Exszindierungsklage, Widerspruch, gemeinsames Wohnungseigentum der Partner, dringendes Wohnbedürfnis, gleichwertige Wohnmöglichkeit
Gesetze:

 

§ 13 WEG 2002, § 37 EO

 

GZ 3 Ob 234/17h, 24.01.2018

 

OGH: Nach § 13 Abs 3 WEG 2002 kann der nicht verpflichtete Partner mit Klage gem § 37 EO das Unterbleiben der Aufhebung der Gemeinschaft und damit der Zwangsversteigerung durchsetzen, wenn ihm das Wohnungseigentumsobjekt zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Der widersprechende Partner darf über keine andere, in rechtlicher und faktischer Hinsicht gleichwertige Wohnmöglichkeit verfügen.