05.02.2018 Zivilrecht

OGH: Gehilfenzurechnung bei Krankenkassen – zur Haftung der Krankenkasse für Fehlleistungen ihrer Vertragsärzte

Die Krankenkasse hat nicht selbst die ärztliche Hilfe zu leisten, sondern ist nur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie von einem Dritten dem Versicherten geleistet wird; in einem solchen Fall ist für die Anwendung des § 1313a ABGB kein Raum, weil die Leistung der Krankenkasse in dem Augenblick erfüllt ist, in dem die Krankenkasse den Partner an den Dritten gewiesen und diesen verpflichtet hat, ärztliche Hilfe zu leisten („Bereitstellung“)


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Krankenkasse, Fehlleistungen der Vertragsärzte, Haftung für Erfüllungsgehilfen, Haftung für Besorgungsgehilfen
Gesetze:

 

§ 1313a ABGB, § 1315 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 6 Ob 223/17p, 21.12.2017

 

OGH: Eine Krankenkasse haftet für das Verschulden eines in ihrem Ambulatorium angestellten Arztes. Ansonsten haftet sie nach langjähriger stRsp für ihre Vertragsärzte aber nicht nach § 1313a ABGB, sondern nur nach § 1315 ABGB. Nach dieser Judikatur hat die Krankenkasse nicht selbst die ärztliche Hilfe zu leisten, sondern ist nur verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sie von einem Dritten dem Versicherten geleistet wird. In einem solchen Fall ist für die Anwendung des § 1313a ABGB kein Raum, weil die Leistung der Krankenkasse in dem Augenblick erfüllt ist, in dem die Krankenkasse den Partner an den Dritten gewiesen und diesen verpflichtet hat, ärztliche Hilfe zu leisten („Bereitstellung“). In der Entscheidung SZ 24/262 wird auch ausdrücklich die hier vom Berufungsgericht zitierte Gegenmeinung von Wolff in Klang² VI 87 abgelehnt.

 

Diese Rsp wird – jedenfalls betreffend die Nichtanwendbarkeit des § 1313a ABGB – von der hL gebilligt.