OGH: § 1330 ABGB (hier: Künstler, der auch aufgrund öffentlicher Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen wahrgenommen wird)
Die Vorinstanzen haben darauf abgestellt, dass der Kläger (abseits seiner künstlerischen Darbietungen) von Teilen des Publikums aufgrund seiner öffentlichen Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen („Gender-Wahnsinn“, Ablehnung der Änderung des Textes der Bundeshymne [„Heimat großer Söhne und Töchter“], „Frau soll bei den Kindern bleiben“, „Wenn man als Manderl noch auf Weiberl steht, [hat] man es mittlerweile schwer in diesem Land“) wahrgenommen wird; aufgrund dieser Aussagen hat der Kläger aber – durchaus iSd Rsp zu Äußerungen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts – einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen, hat er damit doch selbst öffentliche Äußerungen getätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen; dass diese Rsp bloß auf Politiker anzuwenden wäre, trifft nicht zu
§ 1330 ABGB, Art 10 EMRK
GZ 6 Ob 230/17t, 21.12.2017
OGH: Der vom Kläger gem § 1330 ABGB inkriminierten Äußerung des Beklagten:
Wenn [der Kläger], wie kürzlich im Goldenen Saal des ***** auftritt, war das einfach ein Fehler. Wir [im W***** K*****] hätten das nicht gemacht, weil das Signale sind. Man muss wissen, wer [der Kläger] ist, wofür er steht und dann abwägen. Wir treffen auch gesellschafts- und kulturpolitische Aussagen, so harmlos ist das nicht. Auf der anderen Seite dienen wir auch keiner Ideologie.
ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger damit eine „verbotene, verpönte, rechte Ideologie“ unterstellt und er damit „ins rechte Eck [ge]stellt“ worden wäre. Bei der Beurteilung von Äußerungen kommt es zwar nicht auf den subjektiven Willen des Erklärenden, sondern auf das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers an; maßgeblich ist aber auch nicht, ob sich bloß der Kläger in einer bestimmten Art und Weise angesprochen fühlt, die sich weder aus der Äußerung selbst noch aus dem vermittelten Gesamteindruck ergibt.
Die Vorinstanzen haben vielmehr – und dies im Einklang mit den vorgelegten Bescheinigungsmitteln – darauf abgestellt, dass der Kläger (abseits seiner künstlerischen Darbietungen) von Teilen des Publikums aufgrund seiner öffentlichen Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen („Gender-Wahnsinn“, Ablehnung der Änderung des Textes der Bundeshymne [„Heimat großer Söhne und Töchter“], „Frau soll bei den Kindern bleiben“, „Wenn man als Manderl noch auf Weiberl steht, [hat] man es mittlerweile schwer in diesem Land“) wahrgenommen wird. Aufgrund dieser Aussagen hat der Kläger aber – durchaus iSd Rsp zu Äußerungen von Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts – einen höheren Grad an Toleranz zu zeigen, hat er damit doch selbst öffentliche Äußerungen getätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dass, wie der Kläger im Revisionsrekursverfahren meint, diese Rsp bloß auf Politiker anzuwenden wäre, trifft nicht zu.