30.01.2018 Verfahrensrecht

OGH: § 213 IO aF – zur Frage der Veruntreuung von Geldbeträgen durch den Treuhänder iZm Restschuldbefreiung

Eine Restschuldbefreiung ist nach § 213 Abs 1 Z 2 KO (IO) nur dann zulässig, wenn die Gläubiger den Mindestbetrag von 10 % der Forderungen auch tatsächlich erhalten haben; erfolgte eine geringere Auszahlung aufgrund von Veruntreuungen durch den Treuhänder, ist diese Minderzahlung nicht zu Lasten der Gläubiger zu berücksichtigen, kann jedoch über Antrag des Schuldners bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 2 KO (IO) in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden


Schlagworte: Insolvenzverfahren, Beendigung des Abschöpfungsverfahrens, Entscheidung über die Restschuldbefreiung, Veruntreuung von Geldbeträgen durch Treuhänder
Gesetze:

 

§ 213 IO aF

 

GZ 8 Ob 1/17f, 25.10.2017

 

OGH: Eine Restschuldbefreiung ist nach § 213 Abs 1 Z 2 KO (IO) nur dann zulässig, wenn die Gläubiger den Mindestbetrag von 10 % der Forderungen auch tatsächlich erhalten haben. Erfolgte eine geringere Auszahlung aufgrund von Veruntreuungen durch den Treuhänder, ist diese Minderzahlung nicht zu Lasten der Gläubiger zu berücksichtigen, kann jedoch über Antrag des Schuldners bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 2 KO (IO) in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden.