OGH: § 213 IO aF – zur Frage der Veruntreuung von Geldbeträgen durch den Treuhänder iZm Restschuldbefreiung
Eine Restschuldbefreiung ist nach § 213 Abs 1 Z 2 KO (IO) nur dann zulässig, wenn die Gläubiger den Mindestbetrag von 10 % der Forderungen auch tatsächlich erhalten haben; erfolgte eine geringere Auszahlung aufgrund von Veruntreuungen durch den Treuhänder, ist diese Minderzahlung nicht zu Lasten der Gläubiger zu berücksichtigen, kann jedoch über Antrag des Schuldners bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 2 KO (IO) in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden
§ 213 IO aF
GZ 8 Ob 1/17f, 25.10.2017
OGH: Eine Restschuldbefreiung ist nach § 213 Abs 1 Z 2 KO (IO) nur dann zulässig, wenn die Gläubiger den Mindestbetrag von 10 % der Forderungen auch tatsächlich erhalten haben. Erfolgte eine geringere Auszahlung aufgrund von Veruntreuungen durch den Treuhänder, ist diese Minderzahlung nicht zu Lasten der Gläubiger zu berücksichtigen, kann jedoch über Antrag des Schuldners bei einer Entscheidung nach § 213 Abs 2 KO (IO) in die Billigkeitserwägungen einbezogen werden.