OGH: Abgabenhinterziehung – zum Verhältnis von Versuch und Vollendung bei Finanzvergehen nach § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG
Ein iSd § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen tritt auch dann nicht ins Versuchsstadium zurück, wenn die Behörde die Abgaben nach Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt
§ 33 FinStrG
GZ 13 Os 79/17t, 11.10.2017
OGH: Ein iSd § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen tritt auch dann nicht ins Versuchsstadium zurück, wenn die Behörde die Abgaben nach Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt.
Hinzugefügt sei, dass der für die Auslegungsvariante des Zurücktretens ins Versuchsstadium ins Treffen geführte fiskalpolitisch wünschenswerte Anreiz der Erlangung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB (iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG) ebenso über den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB (iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG) erreicht werden kann.