30.01.2018 Strafrecht

OGH: Abgabenhinterziehung – zum Verhältnis von Versuch und Vollendung bei Finanzvergehen nach § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG

Ein iSd § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen tritt auch dann nicht ins Versuchsstadium zurück, wenn die Behörde die Abgaben nach Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt


Schlagworte: Finanzstrafrecht, Abgabenhinterziehung, Versuch, Vollendung
Gesetze:

 

§ 33 FinStrG

 

GZ 13 Os 79/17t, 11.10.2017

 

OGH: Ein iSd § 33 Abs 3 lit a zweiter Fall FinStrG vollendetes Finanzvergehen tritt auch dann nicht ins Versuchsstadium zurück, wenn die Behörde die Abgaben nach Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (ganz oder teilweise) in der richtigen Höhe festsetzt.

 

Hinzugefügt sei, dass der für die Auslegungsvariante des Zurücktretens ins Versuchsstadium ins Treffen geführte fiskalpolitisch wünschenswerte Anreiz der Erlangung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB (iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG) ebenso über den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB (iVm § 23 Abs 2 letzter Satz FinStrG) erreicht werden kann.