30.01.2018 Zivilrecht

OGH: Eheliches Aufteilungsverfahren nach § 81 ff EheG iZm für Unternehmenskredit verpfändeter Wertpapiere

Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach § 91 Abs 2 EheG wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass ersterem ein größerer Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist; der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich – wie hier – ausschließlich dem anderen zum Vorteil gereicht; die Wertpapiere im Depot des Antragsgegners sind für seinen Unternehmenskredit verpfändet und das Realisat ist für eine „Sondertilgung“ im Jahr 2022 vorgesehen; wenn es sich beim Wertpapierdepot des Antragsgegners um eheliche Ersparnisse handelt, wäre der Antragstellerin vom zu Unternehmenszwecken verwendeten Wertpapierdepot mit einem Wert von 148.703,93 EUR gem § 91 Abs 2 EheG ein entsprechender (weiterer) Ausgleichsbetrag zuzuerkennen


Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, für Unternehmenskredit verpfändete Wertpapiere, Ausgleichsbetrag
Gesetze:

 

§ 91 EheG, § 81 ff EheG

 

GZ 1 Ob 209/17t, 15.12.2017

 

OGH: Grundsätzlich zutreffend macht die Antragstellerin geltend, dass hinsichtlich des Wertpapierdepots des Antragsgegners, wobei die Wertpapiere zumindest seit September 2010 als Sicherheit für einen Unternehmenskredit verpfändet wurden und das Realisat für eine bereits festgelegte „Sondertilgung“ im Jahr 2022 vorgesehen ist, der Tatbestand des § 91 Abs 2 EheG verwirklicht sein könnte.

 

Nach § 91 Abs 2 EheG ist im Fall, dass eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht, eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet wurden, der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten in die Aufteilung einzubeziehen. Bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind und inwieweit die eingebrachten oder verwendeten ehelichen Ersparnisse aus den Gewinnen des Unternehmens stammten. Der Bestand des Unternehmens darf durch die Aufteilung nicht gefährdet werden.

 

Von der Aufteilung sind alle Sachen auszuscheiden, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG). Kredite (Schulden), die der Finanzierung von zu einem Unternehmen gehörigen Sachen dienten, sind mit von der Aufteilung ausgenommen. Dass die Verpfändung des Wertpapierdepots des Antragsgegners im Wert von 148.703,93 EUR während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft zu Unternehmenszwecken in der Sphäre des Antragsgegners erfolgte, bestreitet die Antragstellerin nicht. Das zur Besicherung von Unternehmenskrediten des Antragsgegners verpfändete Wertpapierdepot soll nach den Feststellungen im Jahr 2022 für eine „Sondertilgung“ verwendet werden. Die Antragstellerin begehrt im Hinblick auf die Entnahme dieser (behaupteten) ehelichen Ersparnisse zur Finanzierung der unternehmerischen Tätigkeit des Antragsgegners, dass insofern auf § 91 Abs 2 EheG Bedacht zu nehmen ist.

 

Investitionen eines Ehegatten in ein Unternehmen des anderen sind nach dieser Bestimmung wertmäßig mit der Folge in die Aufteilung einzubeziehen, dass ersterem ein größerer Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten, allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung zuzuerkennen ist. Der Wertung des Gesetzes entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn der Beitrag eines Ehegatten zur Tilgung von Unternehmensschulden letztlich – wie hier – ausschließlich dem anderen zum Vorteil gereicht. Die Wertpapiere im Depot des Antragsgegners sind für seinen Unternehmenskredit verpfändet und das Realisat ist für eine „Sondertilgung“ im Jahr 2022 vorgesehen. Wenn es sich beim Wertpapierdepot des Antragsgegners um eheliche Ersparnisse handelt, wäre der Antragstellerin vom zu Unternehmenszwecken verwendeten Wertpapierdepot mit einem Wert von 148.703,93 EUR gem § 91 Abs 2 EheG ein entsprechender (weiterer) Ausgleichsbetrag zuzuerkennen.