22.01.2018 Verfahrensrecht

OGH: Übertragung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit – zum Instanzenzug bei Beschlüssen nach § 111 Abs 2 JN

Eine vom LG nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das OLG anfechtbar


Schlagworte: Übertragung der pflegschaftsgerichtlichen Zuständigkeit, Instanzenzug
Gesetze:

 

§ 111 JN

 

GZ 4 Ob 197/17z, 21.11.2017

 

OGH: Eine vom LG nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN getroffene Entscheidung ist mit Rekurs an das OLG anfechtbar. Damit ist die funktionelle Unzuständigkeit des OGH auszusprechen und die Rechtssache nach § 44 JN dem OLG Wien zur weiteren Behandlung zu überweisen.

 

Ungeachtet des Umstands, dass der Senat mit dieser Entscheidung von der bisherigen Rsp abweicht, und der Tatsache, dass die relevante Frage, ob ein Gerichtshof bei einer Entscheidung nach § 111 Abs 2 Satz 2 JN als Erstgericht oder als Rechtsmittelgericht einschreitet, von der bisherigen Rsp nicht einheitlich beantwortet wurde, lagen die Voraussetzungen für einen verstärkten Senat nach § 8 Abs 1 OGHG nicht vor.