OGH: Zur Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG
Maßgeblich für die Wärmeabgebereigenschaft iSd HeizKG ist die tatsächliche Weitergabe der Wärme an die Wärmeabnehmer; dass jemand beheizbare Wohnungen vermietet, begründet nicht seine Qualifikation als Wärmeabgeber
§ 2 HeizKG, § 17 HeizKG, § 25 HeizKG
GZ 5 Ob 99/17w, 23.10.2017
OGH: Die in § 17 Abs 1 HeizKG normierte Verpflichtung zur periodischen schriftlichen Abrechnung der Heizkosten trifft (nur) den Wärmeabgeber. Nach § 2 Z 3 HeizKG ist derjenige Wärmeabgeber, der a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt oder b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt. Wärmeabgeber iSd § 2 Z 3 HeizKG ist zB der Liegenschaftseigentümer mit der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage im Haus, der an seine Mieter Wärme liefert, aber auch der Liegenschaftseigentümer, der von einem Fernwärmeunternehmen die Wärme übernimmt und im eigenen Namen an die Mieter weiterleitet. In diesen beiden („klassischen“) Fällen ist der Liegenschaftseigentümer und Vermieter zugleich auch Wärmeabgeber.
Das HeizKG geht aber nicht von einer Identität von Vermieter und Wärmeabgeber aus. Wärmeabgeber iSd § 2 Z 3 HeizKG ist auch der Dritte, der eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer weitergibt (lit a) oder Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die Wärmeabnehmer weitergibt (lit b). Die Weitergabe der Wärme durch Dritte setzt dabei zwar faktisch voraus, dass die Beteiligten durch eine entsprechende Vertragsgestaltung die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür schaffen (zB Einzelverträge des Fernwärmeunternehmens mit den jeweiligen Nutzern, Rahmenverträge zwischen Liegenschaftseigentümer und dem Dritten über Durchleitungsrechte und Einzelwärmelieferungsverträge des Dritten mit den Wärmeabnehmern etc). Maßgeblich für die Wärmeabgebereigenschaft iSd HeizKG bleibt aber die auf Basis des Abschlusses solcher Verträge erfolgte tatsächliche Weitergabe der Wärme an die Wärmeabnehmer. Allein dieser Tatbestand löst - unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit dieser Verträge und seiner einzelnen Bestimmungen - die mit der Qualifikation als Wärmeabgeber iSd HeizKG verbundenen besonderen Rechtsfolgen aus. Das ergibt sich nicht nur aus der Definition des Wärmeabgebers in § 2 Z 3 HeizKG, die ausdrücklich auf die faktische Weitergabe abstellt, sondern auch aus dem Regelungsgegenstand des HeizKG. Dieses regelt schließlich (nur) die Aufteilung der Gesamtsumme der mit der Versorgung der wirtschaftlichen Einheit verbundenen Heiz- und Warmwasserkosten auf die einzelnen Nutzungsobjekte, nicht aber die Kostentragungspflicht der einzelnen Nutzer.