22.01.2018 Zivilrecht

OGH: Zur Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs 6 WRG iZm einer Regulierungsanlage (Dolensperre)

Die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht nach § 50 Abs 6 WRG trifft den Eigentümer nur, wenn „keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer" wie hier jene der Gemeinde (aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsakte) bestehen


Schlagworte: Wasserrecht, Instandhaltungspflicht, Regulierungsanlage, Dolensperre, Schadenersatzrecht, Eigentümer, rechtsgültige Verpflichtungen anderer, öffentlich-rechtliche Rechtsakte
Gesetze:

 

§ 50 WRG, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 1 Ob 186/17k, 29.11.2017

 

OGH: Wiewohl dem Kläger schon vom Berufungsgericht erläutert worden war, dass es auf die Frage, ob die Beklagte als Liegenschaftseigentümerin auch Eigentümerin der Anlage sei, nicht ankomme, weil unabhängig von der sachenrechtlichen Qualifikation der Anlage als Überbau oder als unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft im vorliegenden Fall nur die Nebenintervenientin nicht aber die Beklagte für den Betrieb und die Instandhaltung der Anlage gem § 50 Abs 1 iVm Abs 6 WRG verantwortlich gewesen sei, beschäftigt sich der Revisionswerber in seiner Revision schwerpunktmäßig mit der Behauptung, es liege eine erhebliche Rechtsfrage darin, wer als Eigentümerin der Bauten anzusehen wäre. Daraus leitet er in weiterer Folge ab, dass die als Eigentümerin der Dolensperre anzusehende Beklagte gem § 50 Abs 6 WRG verpflichtet gewesen wäre, die Schutz- und Regulierungsbauten instandzuhalten und zu warten und zwar – wie sie behauptet – neben der Gemeinde als Bewilligungswerberin und Wasserberechtigte. Die eingeschränkte Instandhaltungspflicht nach Abs 6 zweiter Satz leg cit trifft aber angesichts der gesetzlichen Verweisung, die auch die Regelung des Abs 1 leg cit erfasst, einen Eigentümer nur dann, wenn „keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer“ wie hier jene der Gemeinde (aufgrund öffentlich-rechtlicher Rechtsakte) bestehen (s VwGH 98/07/0114 zu einer Bachregulierung; 1 Ob 87/09i; RIS-Justiz RS0123642; zur gesetzlich angeordneten Rangordnung der potenziell Haftenden vgl Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 50 Rz 13 mwN).