VwGH: Vorlageantrag nach § 30b VwGG
Nach § 30b Abs 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig; daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des VwG unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann
§ 30b VwGG
GZ Ro 2016/15/0020, 17.10.2017
VwGH: Nach § 30b Abs 1 VwGG ist ein Vorlageantrag gegen einen Einstellungsbeschluss nicht zulässig. Daran ändert auch nichts, dass die Rechtsmittelbelehrung des Einstellungsbeschlusses des VwG unzutreffend die Stellung eines Vorlageantrags vorsah, zumal durch eine solche falsche Rechtsmittelbelehrung ein gesetzlich nicht normierter Rechtsweg nicht geschaffen bzw die Zulässigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels nicht bewirkt werden kann.
Der VwGH deutet daher die als "Vorlageantrag" bezeichnete vorliegende Eingabe des Finanzamts, die den Einstellungsbeschluss bekämpft, als - mangels Nichtzulassungsentscheidung des Bundesfinanzgerichts - ordentliche Revision gegen den Einstellungsbeschluss des Bundesfinanzgerichts.