15.01.2018 Wirtschaftsrecht

OGH: Antrag auf Nachlass iSd § 9 GEG iZm Zwangsstrafen nach § 283 UGB?

Die Regelung des § 285 Abs 3 UGB idF RÄG 2014 stellt eine lex specialis für die Nachsicht iSd § 9 GEG dar


Schlagworte: Unternehmensrecht, Firmenbuchrecht, Offenlegung, Zwangsstrafe, Nachlass
Gesetze:

 

§ 285 UGB, § 9 GEG, § 283 UGB, § 277 UGB

 

GZ 6 Ob 221/17v, 21.11.2017

 

OGH: Völlig zutreffend gingen die Vorinstanzen davon aus, dass die Regelung des § 285 Abs 3 UGB idF RÄG 2014 eine lex specialis für die Nachsicht iSd § 9 GEG darstellt. Die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle müssen aber kumulativ vorliegen. Dass die langjährige hartnäckige Verweigerung der Offenlegung kein geringes Verschulden darstellt, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Gesetzesmaterialien stellen ausdrücklich klar, dass ein geringes Verschulden „bei beharrlicher und lang dauernder Verweigerung der Offenlegung“ nicht in Betracht kommt. Dies entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur.

 

Die Revisionsrekursausführungen zu § 12 GEG gehen ins Leere, weil die dort geregelte Abstandnahme von der Einbringung nicht im Nachlassverfahren nach § 285 UGB (§ 9 GEG) zu beurteilen ist. Im Verfahren erster Instanz sowie im Rekursverfahren stützte sich die Antragstellerin ausschließlich auf einen Nachlass gem § 9 GEG (§ 285 UGB).