15.01.2018 Zivilrecht

OGH: Zur Bauführung auf fremden Grund iZm einem auf einem Betonsockel ruhenden Zaun

Ein auf einem Betonsockel ruhender Zaun ist mangels selbständiger Bedeutung kein Gebäude iSd § 418 ABGB


Schlagworte: Bauführung auf fremdem Grund, Gebäude, Zaun, Betonsockel, unselbständiger Bestandteil, Verkehrsauffassung
Gesetze:

 

§ 418 ABGB, § 294 ABGB

 

GZ 10 Ob 32/17d, 14.11.2017

 

OGH: Die Bestimmungen des § 418 ABGB über die Bauführung auf fremden Grund sind nur auf Bauwerke von selbständiger Bedeutung anzuwenden. Ein auf einem Betonsockel ruhender Zaun ist (für sich gesehen) mangels selbständiger Bedeutung kein Gebäude iSd § 418 ABGB. Der Betonsockel des Zauns ist hier auch nicht als ein unselbständiger Bestandteil der daneben befindlichen Garage anzusehen: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die Möglichkeit der wirtschaftlichen Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. Ist die Verbindung von Teilen mit der Hauptsache so eng, dass sie von dieser tatsächlich nicht oder nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise abgesondert werden können, dann liegt ein unselbständiger Bestandteil vor. Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung.

 

Hier ist das - bis an das Mauerwerk der Garage heranreichende - Fundament des Zauns lediglich durch die über den Ziegeln liegende Wärmedämmung mit der Garage verbunden und bei Abtrennung des Zauns von der Garage ist nur insofern mit einem Schaden an der Substanz der Garage zu rechnen, als deren Wärmedämmung an der Anschlussstelle zum Zaunfundament zu erneuern sein wird. Demnach ist nach der Verkehrsauffassung nicht von einer festen Verbindung auszugehen.