OGH: Zur Frage, ob der Erfüllungsgehilfe für die Kosten seines Auftraggebers aus einem Passiv- und einem Aktivprozess gegen dessen Werkbesteller aufzukommen hat
Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren; soweit die Rsp iZm Aktivprozessen bislang noch zusätzlich zur Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung eine weitere Pflichtverletzung verlangt, kann diese (ua) in einem Verhalten bestehen, mit dem der Gehilfe durch unrichtige Angaben zur Vertragsabwicklung den Geschäftsherrn dazu veranlasst, den Vorprozess zu führen
§ 1313a ABGB, §§ 1295 ff ABGB, §§ 1165 ff ABGB, §§ 922 ff ABGB
GZ 7 Ob 39/17m, 08.11.2017
Der Beklagte behauptet, es lägen die Voraussetzungen für den Ersatz der Prozesskosten aus dem Grund der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor.
OGH: Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungswesentlich, weil das Berufungsgericht den Ersatzanspruch ohnehin ausschließlich aus dem Titel des Schadenersatzes für begründet erachtete.
Zum Schadenersatzanspruch geht der Beklagte in seiner Revision nicht vom aktuellen Stand der Rsp aus. Es besteht nämlich nunmehr Einigkeit darüber, dass der Geschäftsherr dann, wenn er seinem Auftraggeber für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts ersetzt begehren kann. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen und sind auch adäquate Schäden, weil sie typischerweise nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt sind. Nach der in 2 Ob 168/01x vertretenen und jüngst in 7 Ob 114/15p, 8 Ob 63/16x sowie 10 Ob 43/16w bestätigten Rechtsansicht ist der in den Kosten eines Passivprozesses bestehende Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner – insbesondere wenn er davon weiß, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll – dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht noch zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags eine weitere Voraussetzung, wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht, verlangen, betreffen dagegen jeweils einen Aktivprozess als Vorprozess. Soweit daher das Berufungsgericht den Beklagten zum Kostenersatz betreffend den Passivprozess verpflichtet, steht dies mit jüngster Rsp in Einklang.
Soweit die Rsp iZm Aktivprozessen bislang noch zusätzlich zur Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung eine weitere Pflichtverletzung verlangt, kann diese (ua) in einem Verhalten bestehen, mit dem der Gehilfe durch unrichtige Angaben zur Vertragsabwicklung den Geschäftsherrn dazu veranlasst, den Vorprozess zu führen. Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, hat doch der Beklagte – worauf er in seiner Revision selbst hinweist – stets verneint, in einem Vertragsverhältnis zum Geschäftsherrn gestanden, sondern direkt mit der geschädigten Unternehmerin einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Im Vorprozess wurde gerade das Gegenteil zugrunde gelegt. Dass der Beklagte diesen Standpunkt unverschuldet vertreten hat, steht nicht fest (§ 1298 ABGB). Zumindest insoweit hat der Beklagte die Prozessführung seines Geschäftsherrn mitverursacht bzw diesen darin bestärkt. Wäre dieser Standpunkt des Beklagten nämlich richtig gewesen, wäre der Aktivprozess nicht infolge Aufrechnung durch die (durch die Arbeiten des Beklagten) geschädigte Unternehmerin erfolglos geblieben. Die Entscheidung 1 Ob 296/04t beruhte noch auf einer älteren Rechtsprechungslinie und betraf überdies nicht die vorliegende Verfahrenskonstellation. Für eine abweichende Beurteilung der Verzugszinsen bietet die Revision keine Grundlage.