08.01.2018 Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Ausschluss von Abfindungsansprüchen bei der GesBR

Für Gesellschaften mit ideellem Zweck besteht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unwirksamkeit des Ausschlusses von Abfindungsansprüchen


Schlagworte: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auflösung, Abwicklung, Auseinandersetzungsansprüche, Abfindungsansprüche, Einschränkung, Abfindungsklausel, Sittenwidrigkeit, ideeller Zweck
Gesetze:

 

§ 1203 ABGB, §§ 137 f UGB

 

GZ 6 Ob 140/17g, 25.10.2017

 

OGH: Der Auseinandersetzung liegt bei Personengesellschaften das Prinzip der Gesamtabrechnung zugrunde. Alle dem Abfindungs- bzw Rückzahlungsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer GesBR steht nach § 1203 ABGB, welcher § 137 UGB nachgebildet ist, diesem ein Abfindungsanspruch zu. Ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre.

 

Vereinbarungen, die die gesetzliche Abfindungsregelung modifizieren, sind grundsätzlich zulässig. Unzulässig und unwirksam sind sie jedoch, soweit sie mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder außergesetzlichen Regeln unvereinbar sind, die dazu dienen, ein Minimum an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und den Ausgeschiedenen bzw den Erben und Gläubigern andererseits zu gewährleisten. So kann Drittbeeinträchtigung, insbesondere Gläubigerbeeinträchtigung, eine Abfindungsklausel sittenwidrig und damit unzulässig machen. Als zulässig wird aber ein vertraglicher Abfindungsausschluss bei Vertragsverletzungen im Zuge des Ausscheidens aus der Gesellschaft angesehen.

 

Für Gesellschaften mit ideellem Zweck besteht eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unwirksamkeit des Ausschlusses von Abfindungsansprüchen. Die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft dient nicht der Vermehrung des eigenen Vermögens, sondern altruistischen Motiven. Die Gesellschafter haben der Sache nach die Stellung von Treuhändern, die zur uneigennützigen Verwendung des ideellen Zwecken gewidmeten Vermögens berufen sind. Eine ihnen persönlich zukommende Abfindung ließe sich damit schwer vereinbaren. Daraus leitet der BGH ab, dass die wirtschaftliche Freiheit des ausscheidenden Gesellschafters durch Ausschluss oder weitgehende Beschränkung der Abfindung nicht beeinträchtigt wird.