02.01.2018 Zivilrecht

OGH: Erheblich nachteiliger Gebrauch iSd § 30 Abs 2 Z 3 Fall MRG (iZm permanent geöffnetem Toilettenfenster)

Es ist nicht unvertretbar, das Verhalten der Beklagten, ein Toilettenfenster jahrelang durchgehend und überdies monatelang völlig unbeaufsichtigt offen stehen zu lassen, sodass es bereits zu Verputzschäden bis zu frei liegenden Ziegeln gekommen ist, als eine vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands zu werten


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, erheblich nachteiliger Gebrauch, jahrelang geöffnetes Toilettenfenster
Gesetze:

 

§ 30 MRG

 

GZ 8 Ob 119/17h, 25.10.2017

 

OGH: Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG liegt vor, wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder durch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen eine erhebliche Verletzung der Substanz des Mietgegenstands erfolgte oder auch nur droht, oder wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich; es genügt, dass sich der Mieter des nachteiligen Verhaltens bewusst war oder bewusst sein musste, wobei der Maßstab eines durchschnittlichen Mieters zugrunde zu legen ist.

 

Das Berufungsgericht ist in seiner Begründung von diesen Grundsätzen der Rsp nicht abgewichen. Es ist nicht unvertretbar, das Verhalten der Beklagten, ein Toilettenfenster jahrelang durchgehend und überdies monatelang völlig unbeaufsichtigt offen stehen zu lassen, sodass es bereits zu Verputzschäden bis zu frei liegenden Ziegeln gekommen ist, als eine vertragswidrige Benützung des Mietgegenstands zu werten.

 

Der Einwand der Revisionswerberin, der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt sei vom Klagsvorbringen nicht gedeckt, ist unzutreffend. In der Klage wurde vorgebracht, die Beklagte mache einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Mietgegenstand und vernachlässige diesen in arger Weise. Im vorbereitenden Schriftsatz hat die Klägerin dieses Vorbringen ua mit dem Vorwurf des Offenhaltens des Fensters und dadurch entstandenen Feuchtigkeitsschäden präzisiert.

 

Die Beurteilung, ob die festgestellte örtliche Schädigung des Mauerwerks einen erheblichen Nachteil iSd § 30 Abs 2 Z 3 erster Fall MRG darstellt, ist ebenfalls einzelfallabhängig.

 

Soweit die Revision den Wegfall einer Wiederholungsgefahr ins Treffen führt, weil sie nunmehr bereit sei, das Fenster geschlossen zu halten, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung. Der Fall, dass der Mieter sogleich Maßnahmen zur Beseitigung der Substanzgefährdung vornimmt, liegt hier nicht vor.