25.12.2017 Strafrecht

OGH: Verwenden der IS-Flagge als Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282c Abs 2 StGB?

Bloße Sympathiebekundungen für eine terroristische Vereinigung erfüllen nicht die Voraussetzungen des Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB


Schlagworte: Gutheißung terroristischer Straftaten, Verwenden der IS-Flagge
Gesetze:

 

§ 282c StGB, § 278c StGB, § 278b StGB

 

GZ 14 Os 76/17h, 03.10.2017

 

OGH: Im Ergebnis zutreffend kritisiert die zum Schuldspruch IV ausgeführte Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), dass das konstatierte Verwenden der IS-Flagge (teils auf dem Leibchen einer „Person in Superheld-Pose“) auf Profilbildern der vom Bf verwendeten Messenger-Dienste ohne weitere Feststellungen zum dadurch ausgedrückten Bedeutungsinhalt für sich allein keine ausreichende Sachverhaltsgrundlage für die (rechtliche) Annahme eines Gutheißens zumindest einer konkreten terroristischen Straftat iSd § 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10 StGB, sondern allenfalls (bloß) eine Sympathiekundgebung für die terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) als solche darstellt. Inwieweit der Bf durch „seine täglichen Agitationen“ (gemeint offenbar in verschiedenen Chat-Foren) ein iSd § 282a Abs 2 StGB tatbildliches Verhalten gesetzt habe, wird ebenso wenig näher ausgeführt.