25.12.2017 Zivilrecht

OGH: Unterbrechung der Verjährung iSd § 1497 ABGB iZm Einklagung eines nicht ausreichend aufgegliederten Pauschalbetrags

Wenn ein Pauschalbetrag eingeklagt wird, der entgegen § 226 ZPO nicht ausreichend aufgegliedert wurde, muss dem Kläger eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden; um die Verjährung zu unterbrechen, reicht allerdings ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird, sodass auch eine unschlüssige Klage, sofern sie noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde, in der Folge verbessert werden kann; wenngleich manche Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur von einer „im Auftrag des Gerichts“ vorgenommenen „Präzisierung des Begehrens“ oder einer „aufgetragenen Verbesserung“ sprechen, kann für den Fall, dass der Kläger von sich aus ein mangelhaftes Begehren präzisiert, nichts anderes gelten


Schlagworte: Unterbrechung der Verjährung, Schadenersatzrecht, Einklagen eines nicht ausreichend aufgegliederten Pauschalbetrags, unschlüssige Klage, Verbesserungsmöglichkeit
Gesetze:

 

§ 1497 ABGB, § 226 ZPO, § 84 ZPO, § 85 ZPO, § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 6 Ob 185/17z, 25.10.2017

 

OGH: Wenn ein Pauschalbetrag eingeklagt wird, der entgegen § 226 ZPO nicht ausreichend aufgegliedert wurde, muss dem Kläger eine Verbesserungsmöglichkeit eingeräumt werden. Um die Verjährung zu unterbrechen, reicht allerdings ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird, sodass auch eine unschlüssige Klage, sofern sie noch vor Ablauf der Verjährungsfrist eingebracht wurde, in der Folge verbessert werden kann. Wenngleich manche Entscheidungen in diesem Zusammenhang nur von einer „im Auftrag des Gerichts“ vorgenommenen „Präzisierung des Begehrens“ oder einer „aufgetragenen Verbesserung“ sprechen, kann für den Fall, dass der Kläger von sich aus ein mangelhaftes Begehren präzisiert, nichts anderes gelten. Zudem hat die klagende Partei ihr Vorbringen schon im Schriftsatz ON 9 vom 16. 4. 2009 dahin präzisiert, dass sich das Zahlungsbegehren daraus ergebe, dass der Beklagte der Klägerin durch die Kündigung die Nutzung des Produkts „unmöglich gemacht“ habe. Im Schriftsatz ON 18 vom 2. 4. 2010 wird ausdrücklich die Formulierung verwendet, der Schadenersatzanspruch sei darauf gestützt, dass nunmehr die Leistungen, die zur Entwicklung der Produkte investiert wurden, „frustriert“ seien.

 

Damit ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, die Klägerin habe durch diese Ausführungen noch innerhalb der Verjährungsfrist den Beklagten iSd § 1497 ABGB durch eine Klage „belangt“, deren Rechtsschutzziel ausreichend erkennbar war.

 

Soweit die Revision geltend macht, eine Unschlüssigkeit sei dann nicht verbesserungsfähig, wenn eine Entscheidung – wenn auch nicht in klagsstattgebenden Sinn – möglich sei, so wird diese Auffassung in der neueren Rsp nicht mehr vertreten. Vielmehr entspricht es seit der Entscheidung 1 Ob 73/03x der stRsp, dass vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist.