25.12.2017 Zivilrecht

OGH: Anlageberaterhaftung – Mitverschulden des Geschädigten iZm mehreren Beratungsfehlern

Gerade bei mehreren Beratungsfehlern ist zu beachten, dass eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht kommt, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen Aufklärungsfehler steht; wäre bei einem bestimmten Beratungsfehler das Investment unterblieben, kommt die Annahme eines relevanten Mitverschuldens schon grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Kläger vorzuwerfen wäre, dass ihm die Fehlerhaftigkeit (oder Unvollständigkeit) gerade dieser Aufklärung bereits vor/bei Vertragsabschluss auffallen hätte müssen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Mitverschulden, mehrere Beratungsfehler
Gesetze:

 

§ 1304 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 1 Ob 112/17b, 29.11.2017

 

OGH: Die Frage eines allfälligen Mitverschuldens des Klägers wird erst beantwortet werden können, wenn feststeht, unter welchen konkreten Umständen und nach welchen Informationen durch den Mitarbeiter der Beklagten er seine Kommanditbeteiligung gezeichnet hat. Danach ist insbesondere zu beurteilen, ob es ihm als vorwerfbare Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, sich vor dem Vertragsabschluss über die mit der in Aussicht genommenen Vermögensanlage verbundenen Risiken nicht näher informiert zu haben. Gerade bei mehreren Beratungsfehlern ist aber zu beachten, dass eine Minderung des Schadenersatzes nur in Betracht kommt, wenn das sorglose Verhalten des Geschädigten auch in Korrelation zum jeweiligen Aufklärungsfehler steht. Wäre bei einem bestimmten Beratungsfehler das Investment unterblieben, kommt die Annahme eines relevanten Mitverschuldens schon grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn dem Kläger vorzuwerfen wäre, dass ihm die Fehlerhaftigkeit (oder Unvollständigkeit) gerade dieser Aufklärung bereits vor/bei Vertragsabschluss auffallen hätte müssen.