25.12.2017 Zivilrecht

OGH: Verjährung bei mehreren Beratungsfehlern

Nach der nunmehr gesicherten Rsp des OGH ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Verjährung, mehrere Beratungsfehler
Gesetze:

 

§ 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB

 

GZ 1 Ob 112/17b, 29.11.2017

 

OGH: Was die von der Revisionsgegnerin angesprochene Verjährungsfrage betrifft, ist zu betonen, dass sich der OGH der sog „Trennungsthese“ angeschlossen hat. Da es für den Verjährungsbeginn auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger bzw vom schadensverursachenden Verhalten des Schädigers ankommt, stellt sich bei mehreren Beratungsfehlern die Frage, ob die Verjährungsfrist für den gesamten Schaden bereits mit der Kenntnis von einem einzigen Beratungsfehler beginnt, oder ob die spätere Kenntniserlangung von einem weiteren, ebenfalls schadensverursachenden Fehler für die aus diesem abgeleiteten Ansprüche eine neue Verjährungsfrist in Lauf setzt. Nach der nunmehr gesicherten Rsp des OGH ist die Verjährung für jeden Beratungsfehler getrennt zu beurteilen, wenn bei mehreren spezifischen Risiken jeweils eine gesonderte Verletzung von Aufklärungspflichten in Betracht kommt. Dies wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten sein, wenn gesichert feststeht, welche Aufklärungs- bzw Beratungsfehler der Beklagten vorzuwerfen sind. Zu beachten ist dabei auch, dass die Verjährung nur über einen ausreichend konkretisierten Einwand aufgegriffen werden kann, in dem insbesondere dargelegt wird, zu welchem Zeitpunkt dem Kläger der betreffende Beratungsfehler zur Kenntnis gelangt ist oder in Erfüllung einer (nur ausnahmsweise bestehenden) Nachforschungsobliegenheit zur Kenntnis gelangt wäre.